Rn. 6

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der Gesetzgeber hat auf die in der Literatur vielfach vorgebrachte Forderung nach einer engeren Verzahnung der konzernspezifischen Sonderprüfung mit der allg. Sonderprüfung gemäß § 142 AktG reagiert und die schwer nachvollziehbare unterschiedliche Ausgestaltung des gesetzlichen Quorums i. R.d. § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG einerseits und des § 315 Satz 2 AktG (a. F.) andererseits beseitigt. Eine künftige Reform des § 315 AktG sollte die beiden sachlich zusammengehörenden Regelungen über die Sonderprüfung auch systematisch in einer Vorschrift zusammenführen (vgl. DAV-Handelsrechtsausschuss, NZG 2005, S. 388 (390); in diese Richtung auch Hoffmann-Becking (1992), S. R 18). Von grds. Natur ist schließlich die Frage, ob man Gesellschaftsgläubigern ein eigenständiges Antragsrecht einräumen soll, weil die Informationsbereitstellung über außenstehende Aktionäre jedenfalls in 100 %-igen TU nicht gewährleistet ist (vgl. zu diesem Schutzdefizit KK-AktG (2004), § 315, Rn. 7; eher verhalten, in der Grundaussage aber offen ist die Stellungnahme des Forum Europaeum Konzernrecht, ZGR 1998, S. 672 (721)).

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