Rn. 28d
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Der BV ist nach den Vorgaben des IDW stets zu adressieren (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 32, A32). Die Adressierung richtet sich nicht an die Organe oder Anteilseigner des UN, da dies bei gesetzlichen AP nicht sachgerecht wäre, sondern i. d. R. an das geprüfte UN (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. A32; Haufe HGB-Komm. (2022), § 322, Rn. 26). Bei freiwilligen AP können freilich die Auftragsbedingungen etwas anderes festlegen. Gleiches könnte sich im Einzelfall aus Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften ergeben (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 322 HGB, Rn. 40; WP-HB (2023), Rn. M 827; überdies IDW PS 400 (2021), Rn. A32).
Rn. 28e
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Bei der Prüfung eines KA (nach HGB oder IFRS) wird das den KA aufstellende MU geprüft, so dass sich die Adressierung des BV im Regelfall an das zu prüfende MU zu richten hat (vgl. nur WP-HB (2023), Rn. M 1190).
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