Rn. 16

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Im Zuge des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) wurde § 264 um Abs. 1a erweitert. Gemäß § 264 Abs. 1a Satz 1 hat die KapG die Firma, den Sitz, das Registergericht sowie die Nr., unter der die KapG in das Handelsregister eingetragen ist, im JA anzugeben. Aus der RegB ergibt sich, dass die Angaben bspw. "in der Überschrift des Jahresabschlusses, auf einem gesonderten Deckblatt oder an anderer herausgehobener Stelle gemacht werden" (BT-Drs. 18/4050, S. 57) können. Die Angaben sollten von KapG in einem einleitenden Satz zum Anhang und von Kleinst-KapG in der Überschrift zur Bilanz gemacht werden (vgl. Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 1729 (1734); Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 21), da der JA gemäß § 242 Abs. 3 i. V. m. § 264 Abs. 1 Satz 1 nur aus Bilanz, GuV und Anhang besteht. Außerdem ist gemäß § 264 Abs. 1a Satz 2 anzugeben, ob sich die KapG in Liquidation oder Abwicklung befindet. Für den KA gibt es für MU eine der § 264 Abs. 1a vergleichbare Regelung in § 297 Abs. 1a.

 

Rn. 17

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

vorläufig frei

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