Rn. 6

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Zuständig für die gerichtliche Bestellung des Vertragsprüfers ist das LG, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat, und zwar, sofern vorhanden, die Kammer für Handelssachen (vgl. § 293c Abs. 1 Satz 3f. AktG). Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass sich die gerichtliche Zuständigkeit für die Bestellung des Vertragsprüfers mit derjenigen im Spruchstellenverfahren gemäß § 306 Abs. 1 Satz 1 AktG deckt, um so die Zuständigkeit desselben Gerichts während des gesamten Verfahrens zur Überprüfung von UN-Vertragsschlüssen zu gewährleisten (vgl. Bungert, DB 1995, S. 1384 (1389)). "Abhängige Gesellschaft" i. S. d. Vorschrift ist wiederum (vgl. HdR-E, AktG § 293c, Rn. 2f.) die vertragstypisch verpflichtete Gesellschaft (vgl. KonzernR (2019), § 293c AktG, Rn. 4a). Im Falle einer Gewinngemeinschaft haben die gemeinsam Verpflichteten nach hier vertretener Auffassung durch Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit zu begründen, wobei nach dem Regelungszweck des § 293c AktG nur ein Gericht in Betracht kommt, in dessen Bezirk mindestens eine der vertragschließenden Gesellschaften ihren Sitz hat.

 

Rn. 7

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Gemäß § 71 Abs. 4 GVG (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 353) kann durch landesrechtliche VO eine weitere Verfahrenskonzentration dergestalt hergestellt werden, dass die Zuständigkeit für die gerichtliche Bestellung von UN-Vertragsprüfern für mehrere LG-Bezirke einem dieser LG allein übertragen wird.

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