Rn. 23

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Stellt der Sonderprüfer fest, dass die bemängelten Posten nicht oder nur unwesentlich unterbewertet sind, so hat er auch hierüber in einer abschließenden Feststellung zu berichten. Der Wortlaut der entsprechenden abschließenden Feststellung, die den Charakter eines Negativtestats hat, ist weitgehend durch das Gesetz vorgegeben. Zweckmäßigerweise sind dabei die auftragsgemäß vom Sonderprüfer untersuchten Bilanzposten nochmals anzugeben (vgl. KK-AktG (2017), § 259, Rn. 42; MünchKomm. AktG (2021), § 259, Rn. 14). Entsprechend dem oben unter HdR-E, AktG § 259, Rn. 22, gewählten Beispiel könnte es im Fall eines nicht zu beanstandenden Bilanzpostens "Technische Anlagen und Maschinen" heißen: "Nach unserer pflichtgemäßen Prüfung und Beurteilung ist der Bilanzposten ‚Technische Anlagen und Maschinen’ im Jahresabschluss der X-AG zum 31.12.t1 nicht unzulässig unterbewertet" (vgl. auch ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 24). Diese Formulierung ist sowohl bei einer nur unwesentlichen Unterbewertung aber auch bei nicht feststellbarer Unterbewertung verwendbar.

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