Rn. 28b

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Aus der Überschrift muss klar erkennbar sein, dass es sich um einen BV eines unabhängigen AP handelt. Deshalb kann die Überschrift "BV des unabhängigen AP" lauten (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 31). Wird hingegen ein Versagungsvermerk erteilt, ist dieser zwingend als solcher zu kennzeichnen (vgl. auch § 322 Abs. 4 Satz 2) und bspw. als "Versagungsvermerk des unabhängigen AP" zu bezeichnen.

 

Rn. 28c

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ein BV oder Versagungsvermerk kann indes nur bei gesetzlichen oder freiwilligen AP, die den Regelungen der §§ 316ff. entsprechen, erteilt werden (vgl. HdR-E, HGB § 322, Rn. 6, m. w. N.). Bei einer prüferischen Durchsicht, die nicht den Regelungen der §§ 316ff. entspricht, ist demgegenüber eine "Bescheinigung" (vgl. HdR-E, HGB § 322, Rn. 6) sowie bei einer Prüfung nach IDW PS 480 (2014) oder IDW PS 490 (2014) (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 322, Rn. 1) ein "Prüfungsvermerk des WP" zu erteilen (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. A31). In beiden Fällen kann weder ein BV noch ein Versagungsvermerk erteilt werden (vgl. auch HdR-E, HGB § 322, Rn. 79f.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge