Rn. 15

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

  • Beschränkung(en) bei der Auswahl des AP (vgl. § 318 Abs. 1ff. i. V. m. Art. 16f. der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014);
  • Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses (vgl. § 324 Abs. 1 i. V. m. § 316a Satz 2);
  • spezifisches Auskunftsrecht der dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterstellten Abschlussprüferaufsichtsstelle ((APAS) hinsichtlich der Tätigkeiten des Prüfungsausschusses; vgl. § 324 Abs. 3 i. V. m. § 316a Satz 2);
  • Ahndung einer Ordnungswidrigkeit gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG bei Nichteinhalten der Vorschriften mittels Geldbuße (vgl. §§ 334 Abs. 3f., 340n Abs. 3f., 341n Abs. 3f.);
  • Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG (vgl. § 335 Abs. 1a bzw. Abs. 1d);
  • Erfordernis, dass mindestens ein unabhängiges Mitglied des AR über Sachverstand auf dem Gebiet der RL und, außer im Falle einer eG, ein weiteres unabhängiges Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der AP verfügen muss (vgl. §§ 100 Abs. 5 AktG, 36 Abs. 4 GenG i. V. m. § 316a Satz 2);
  • Vorschlag des AR zur Wahl des AP muss sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses stützen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG i. V. m. § 316a Satz 2);
  • richtet der AR einen Prüfungsausschuss ein, muss mindestens ein unabhängiges Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten der RL oder AP verfügen (vgl. § 38 Abs. 1a GenG i. V. m. § 316a Satz 2);
  • Prüfung von UN-Abschlüssen und -Berichten (Enforcement) durch die BaFin (vgl. § 106 WpHG).

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