Rn. 108

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Eine Fremdwährungsumrechnung von Rückstellungen ist nicht Gegenstand von § 256a, zumal der Gesetzeswortlaut neben VG nicht etwa Schulden, sondern lediglich Verbindlichkeiten adressiert (vgl. mit offenbar a. A. KK-RLR (2011), § 256a HGB, Rn. 28, wonach Rückstellungen Verbindlichkeiten seien). Eine Umrechnungsnotwendigkeit existiert gleichwohl, sofern die zugrunde liegende Verpflichtung in fremder Währung zu erbringen oder ein drohender Verlust in Fremdwährung zu erwarten ist. Hierbei hat sich die Fremdwährungsumrechnung nach den allg. Vorschriften zur Bewertung von Rückstellungen gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2f. und Abs. 2 zu richten (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 90ff.; PwC-BilMoG (2009), Abschn. J, Rn. 79f.; Bonner HGB-Komm. (2020), § 256a, Rn. 22ff.; Beck Bil-Komm. (2020), § 256a HGB, Rn. 160ff.).

 

Rn. 109

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Dabei gilt es sie an jedem Abschlussstichtag neu zu bewerten bzw. zu ermitteln und zum dann gültigen Devisenkassamittelkurs umzurechnen (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 134f.). Infolgedessen sind auch Wertänderungen, die sich bei einem konstant bleibenden Erfüllungsbetrag in Fremdwährung allein aufgrund von Wechselkursänderungen ergeben, stets erfolgswirksam zu erfassen, auch wenn dies bei einem Kursrückgang zu einer Verringerung des Rückstellungsansatzes führt.

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