Rn. 14

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 6 Satz 2 AktG hat der Sonderprüfer auch über Tatsachen zu berichten, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Schaden zuzufügen. Hierbei wird der Sonderprüfer allerdings im Einzelfall abzuwägen haben, ob die Bekanntgabe des für die Gesellschaft nachteiligen Umstands im Prüfungsbericht erforderlich ist, um den Berichtsadressaten eine Urteilsbildung zu ermöglichen (vgl. i. d. S. auch MünchKomm. AktG (2021), § 259, Rn. 4). Allerdings kann der Vorstand eine gerichtliche Entscheidung erwirken, nach der bestimmte Tatsachen in den Bericht nicht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 4 AktG). Zuständig ist das LG, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 5 AktG). Tatsachen, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse ist, dürfen im Sonderprüfungsbericht nicht preisgegeben werden (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 259, Rn. 4). Für die Berichterstattung bei einer Sonderprüfung im Fall von Mängeln des Anhangs ist insbesondere § 160 Abs. 2 AktG zu beachten (vgl. HdR-E, AktG § 160, Rn. 25).

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