Rn. 26

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 171 Abs. 2 Satz 2 AktG fordert vom AR die Mitteilung, wie und inwieweit er die Geschäftsführung überprüft hat und damit seiner gesetzlichen Überwachungspflicht (vgl. §§ 111, 90 Abs. 3 AktG) nachgekommen ist. Die regelmäßige öffentliche Rechenschaftslegung über Art und Umfang seiner Überwachungstätigkeit soll eine sachgemäße Prüfung fördern sowie einer etwaigen Vernachlässigung vorbeugen (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 236ff.; ferner ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 66; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 20). Die früher und z. T. weiterhin in der Praxis recht häufig anzutreffenden pauschalen Formulierungen sind dafür i. d. R. nicht ausreichend (vgl. Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 20; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 64).

 

Rn. 27

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Bei der Frage nach der Art der Überwachungstätigkeit sind qualitative Angaben darüber zu machen, welche Mittel der AR zur Erfüllung seiner Pflicht eingesetzt hat. Hierzu gehören Angaben über regelmäßige Berichte (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 AktG), Berichte aus wichtigen Anlässen (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 3 AktG), besondere angeforderte Berichte (vgl. § 90 Abs. 3 AktG) und die Einsichtnahmen in Bücher, Schriften etc. (vgl. § 111 Abs. 2 AktG). Ferner muss aus dem Bericht hervorgehen, ob die Prüfung durch den Gesamt-AR, durch Ausschüsse, mit oder ohne die Beauftragung von Sachverständigen vorgenommen wurde (vgl. § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG). Sollten keine Beanstandungen aufgetreten sein, kann auf genaue Zahlenangaben und Erläuterungen verzichtet werden. Hinsichtlich der Berichterstattung über den Umfang hat nach zutreffender Ansicht von Brönner (AktG-GroßKomm. (2006), § 171, Rn. 29; vgl. überdies AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 236ff.) der Bericht auch Auskunft über die Zahl der AR-Sitzungen, die Häufigkeit der Prüfungen, ihren Gegenstand und ihre Methoden zu geben (vgl. zuvor mit a. A. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 69, ebenso wie KK-AktG (1991), § 171, Rn. 14, wonach diese Informationen nur in Krisensituationen für notwendig erachtet wurden).

 

Rn. 28

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Durch Art. 1 Nr. 25 lit. b) KonTraG wurden in § 171 Abs. 2 Satz 2 (2. Halbsatz) AktG anknüpfend an Brönner (AktG-GroßKomm. (2006), § 171, Rn. 29) zusätzliche Pflichtangaben für den Bericht des AR ausdrücklich eingefügt. Die explizite gesetzliche Regelung verlangt, dass (jedenfalls) bei börsennotierten Gesellschaften anzugeben ist, welche Ausschüsse durch den AR gebildet wurden und wie oft Sitzungen des AR-Plenums und der Ausschüsse stattgefunden haben. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber einerseits die Entwicklung aussagekräftiger AR-Berichte unterstreichen und andererseits eine unnütze Aufblähung der Angabepflichten verhindern (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 22). Weiterhin soll die Regelung ­"behutsam verhaltenssteuernd auf eine vermehrte Bildung von Ausschüssen und höhere Sitzungsfrequenzen in den Fällen hinwirken, in denen dies sinnvoll ist" (BT-Drs. 13/9712, S. 23). Auf einen gesetzlichen Zwang zur Einrichtung von Ausschüssen wurde verzichtet, da hierzu die Praxis der AG zu vielgestaltig ist und die Organisationsautonomie des AR respektiert werden muss (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 23; Hommelhoff/Mattheus, AG 1998, S. 249 (255); ferner Hüffer-AktG (2023), § 107, Rn. 24ff.). Angesichts von UN-Skandalen in jüngster Zeit (Dieselgate, Wirecard etc.), bei denen auch Schwächen in der CG der betroffenen UN sehr deutlich geworden sind, stellt sich unweigerlich die Frage, ob bei börsennotierten UN eine "behutsame" Verhaltenssteuerung ausreichend ist. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) wurde dieser Aspekt aufgegriffen und für PIE (vgl. § 316a) die Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses (vgl. § 324 Abs. 1) eingeführt (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 104).

 

Rn. 29

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Berichtspflicht des AR über die gebildeten Ausschüsse beschränkt sich nicht nur auf die im GJ neu eingerichteten, sondern umfasst sämtliche im Berichtsjahr bestehenden Ausschüsse; eine Bezugnahme auf die Angaben im VJ-Bericht ist dabei ausgeschlossen (vgl. Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 21). Die Anzahl der Sitzungen ist sowohl für das AR-Plenum als auch für alle gebildeten Ausschüsse im Bericht gesondert anzugeben (vgl. Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 21). Gemäß Empfehlung D.7 des DCGK (2022) soll im Bericht des AR zudem angegeben werden, an wie vielen Sitzungen des AR und der Ausschüsse die einzelnen Mitglieder jeweils teilgenommen haben. Weiterhin soll er gemäß Empfehlung E.1 (Satz 2) des DCGK (2022) über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren.

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