Rn. 13
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Zuführung in die Gewinnrücklagen (vgl. § 174 Abs. 2 Nr. 3 AktG) aus dem Jahresüberschuss fällt in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands (vgl. § 272 Abs. 3; § 58 Abs. 2 AktG) und ist bereits bei der Aufstellung des JA (vgl. § 270 Abs. 2) zu berücksichtigen (vgl. ausführlich HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 1ff.). § 174 AktG umfasst dabei nur diejenigen Einstellungen, die die HV gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG aus dem Bilanzgewinn vornehmen kann (sog. zusätzliche Rücklagendotierung).
Rn. 14
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Weitere Einstellungen in die Gewinnrücklagen konnten zu einer Erhöhung oder Minderung des KSt-Aufwands führen, solange – wie bis zum 31.12.2000 – ein gespaltener KSt-Tarif für thesaurierte (40 %) und ausgeschüttete Gewinne (30 %) galt. Unterschied sich also die Beschlussfassung der HV vom Gewinnverwendungsvorschlag der Verwaltung, so hing die Veränderung von der jeweiligen KSt-Belastung der als verwendet gegoltenen EK-Anteile (vgl. §§ 29f. KStG) ab (vgl. ausführlich mit Beispiel AktG-GroßKomm. (2006), § 174, Rn. 28ff.).
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