Rn. 1

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Gemäß § 266 Abs. 3 A.II. und III. i. V. m. § 272 Abs. 2f. ist seit dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) zwischen der Kap.-Rücklage und der Gewinnrücklage zu unterscheiden. Rücklagen sind überwiegend unverteilter Gewinn zur Stärkung der Gesellschaft (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 150, Rn. 1). Kap.-Rücklagen (vgl. § 272 Abs. 2) rühren nicht aus der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern aus Beiträgen der Gesellschafter. Gewinnrücklagen (vgl. § 272 Abs. 3) sind nur aus den jetzigen und früheren Ergebnissen der Gesellschaft zu bilden.

 

Rn. 2

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Angelsächsischen Vorbildern folgend, unterscheiden die §§ 58, 150 AktG zwischen Gewinn- und Kap.-Rücklagen. § 58 AktG behandelt in Abs. 1 bis 3 die Verwendung des Jahresüberschusses zur Bildung von Rücklagen und in Abs. 4 zur Gewinnverteilung. Ziel der Regelung ist ein angemessener Interessenausgleich zwischen der Selbstfinanzierung des UN und den Ausschüttungserwartungen der Aktionäre (vgl. Hüffer-AktG (2018), § 58, Rn. 1). Insbesondere unter Berücksichtigung des sog. Shareholder Value-Ansatzes (vgl. dazu Schilling, BB 1997, S. 373ff.) ist die Angemessenheit dieses Interessenausgleichs umstritten. § 150 Abs. 1 AktG begründet die Pflicht, eine gesetzliche Rücklage zu bilden, und regelt in Abs. 2 ihre Dotierung und in Abs. 3f. ihre Verwendung. Diese Regelung soll der Kap.-Erhaltung und dem Gläubigerschutz dienen (vgl. ADS (1995), § 150 AktG, Rn. 12, 16; Hüffer-AktG (2018), § 150, Rn. 1).

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