Rn. 20

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Als Erwerb ist jedes Rechtsgeschäft anzusehen, das die AG dauerhaft oder vorübergehend zum Inhaber oder Mitinhaber der Aktie macht oder einen schuldrechtlichen Titel für einen solchen Erwerb schafft (vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 4).

 

Rn. 21

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Darunter fällt die Abtretung nach §§ 398 ff., 413 BGB und die Übereignung nach den §§ 929 ff. BGB (vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 4).

 

Rn. 22

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Welche Art schuldrechtlicher Titel den Anspruch auf Übereignung nach §§ 929 ff. BGB oder Übertragung nach §§ 398 ff., 413 BGB begründet, ist unerheblich (vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 4). So kommen z. B. folgende schuldrechtliche Titel in Frage: Kauf, Tausch, Schenkung, unregelmäßige Verwahrung nach § 700 BGB, §§ 13, 15 DepotG, Kommission oder Zuschlag in der Zwangsversteigerung sowie u. U. Sicherungs- und sonstige Treuhandabreden. Als Erwerb i. d. S. ist auch der Selbsteintritt der AG beim kommissionsweisen Verkauf (vgl. § 400 Abs. 1 AktG) sowie das Repo- und das Depotgeschäft in eigenen Aktien anzusehen.

 

Rn. 23

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Besonders gesetzl. geregelt ist die Inpfandnahme eigener Aktien (vgl. § 71e AktG). Danach ist die Inpfandnahme i. W. dem Erwerb gleichgestellt, zu den Einzelheiten vgl. § 71e AktG. Als Erwerbsgeschäft ist auch die Sicherungsübereignung anzusehen (vgl. Oechsler 2008, § 71 AktG, Rn. 78).

 

Rn. 24

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Dagegen sind weder die Verwaltungstreuhand noch die Legitimationsübertragung als Erwerb von Aktien anzusehen. Typischerweise betreffen weder die Verwaltungstreuhand noch die Legitimationsübertragung vermögensrechtliche Belange der AG, so dass § 71 AktG als Instrument der Kap.-Erhaltung hier nicht zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft heranzuziehen ist (vgl. Merkt 2008, § 71 AktG, Rn. 146 f.; Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 6; ebenso Oechsler 2008, § 71 AktG, Rn. 86 unter Aufgabe der in der Vorauflage zur Verwaltungstreuhand vertretenen Auffassung).

 

Rn. 25

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Aufgrund des § 158 Abs. 2 BGB ist der ›Rückerwerb‹ eigener Aktien nach Eintritt einer auflösenden Bedingung kein Erwerbsfall. Ebenfalls nicht erfasst ist der Erwerb einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, die Aktien der erwerbenden AG hält, denn Erwerbsgegenstand ist die Beteiligung und nicht der Aktienbestand. Zu beachten ist jedoch, dass die so mittelbar erworbenen eigenen Aktien i. R. d. § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. § 71d Satz 3 AktG bei der AG auf die Obergrenze für eigene Aktien anzurechnen sind. Im Falle der Überschreitung der Obergrenze besteht die Pflicht zur Veräußerung und Einziehung gem. § 71c Abs. 2 und 3 AktG i. V. m. § 71d Satz 3 AktG. Darüber hinaus gewähren die im Besitz der Beteiligungsgesellschaft stehenden Aktien keine Stimmrechte. Es bestehen jedoch zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz: Besteht das Vermögen des anderen UN (nahezu) ausschließlich aus Aktien der erwerbenden AG, dann ist der Erwerb dieses UN als Erwerb von eigenen Aktien i. S. v. § 71 AktG anzusehen (vgl. Oechsler 2008, § 71 AktG, Rn. 95). Dies folgt schon daraus, dass der Erwerb von Aktien der AG durch eine ihrer Tochtergesellschaften gem. § 71d AktG nur zulässig ist, soweit die AG selbst zu deren Erwerb berechtigt wäre. Unzulässig ist der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem anderen UN ferner, wenn die AG von diesem abhängig ist oder in dessen Mehrheitsbesitz steht. Da der Aktienbesitz des Beteiligungs-UN nur innerhalb der Grenzen des § 71 AktG zulässig sein kann, wären mit dem Erwerb des Beteiligungs-UN durch die AG automatisch die Grenzen des § 71 AktG überschritten. In den zulässigen Fällen des Beteiligungserwerbs an einem UN, welches Aktien an der AG hält, ist jedoch § 19 AktG (wechselseitige Beteiligungen) zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge