Rn. 119

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Unter Rentenverpflichtungen sind Verpflichtungen zu periodisch wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen in Geld oder in vertretbaren Sachen zu verstehen, die i. d. R. auf vorausgegangenen Leistungen der Rentenempfänger oder Dritter beruhen. Oftmals handelt es sich um Leibrenten (vgl. §§ 759ff. BGB), die Versorgungszwecken dienen, oder um Renten für einen begrenzten Zeitraum (Zeitrenten; vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 188).

Rentenverpflichtungen können bspw. beim Erwerb von Grundstücken entstehen. Anstelle eines einmaligen Kaufpreises erhält der Veräußerer eine lebenslange Leibrente oder eine Zeitrente für einen begrenzten Zeitraum. Die Grundstücke werden dann regelmäßig in Form einer Reallast (vgl. §§ 1105ff. BGB) oder in Form einer Rentenschuld mit Ablöserecht durch den Eigentümer (vgl. §§ 1199ff. BGB) belastet.

Der Relativsatz ("für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist") bringt zum Ausdruck, dass die Anwendung von Abs. 2 Satz 3 für solche Rentenverpflichtungen nicht anzuwenden ist, für die das UN noch eine gleichwertige Gegenleistung zu erwarten hat. Derartige Verpflichtungen sind nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte zu bilanzieren (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 179). Hauptanwendungsfall für solche künftigen Verpflichtungen sind noch nicht verdiente Ansprüche aus Pensionszusagen aktiver AN (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 165).

 

Rn. 120

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Gemäß Abs. 2 Satz 3 gelten für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, die Sätze 1 und 2 entsprechend. Insoweit sind diese Rentenverpflichtungen mit dem Barwert zu passivieren. Durch das Abzinsungsgebot solcher Verbindlichkeiten wird der im Verpflichtungsumfang enthaltene Zinsanteil für zukünftige Kap.-Überlassungen eliminiert. Dieser Zinsanteil ist nicht passivierungsfähig (vgl. Haufe HGB-Komm. (2019), § 253, Rn. 150).

Als Zinssatz kommen wahlweise der laufzeitadäquate durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben GJ (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1; bei Rentenverpflichtungen handelt es sich nicht um Altersversorgungsverpflichtungen) oder vereinfachend der durchschnittliche Marktzinssatz bei einer pauschalierten Restlaufzeit von 15 Jahren (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 2) zur Anwendung.

 

Rn. 121

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Wurde zwischen den Vertragsparteien für die Rentenverpflichtung ein Zinssatz explizit vereinbart und weicht dieser Zinssatz von den in Abs. 2 Satz 1f. genannten Zinssätzen ab, ist fraglich, welcher Zinssatz der Diskontierung zugrunde zu legen ist. Ein in einer Vereinbarung zwischen unabhängigen Parteien festgeschriebener Zinssatz ist objektiv nachprüfbar und hält einem Drittvergleich stand. Insofern entspricht die Verwendung des individuellen Zinssatzes dem Anliegen des Gesetzgebers, durch die Bilanzierung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage zu schaffen, das weitgehend frei von bilanzpolitischen Gestaltungsspielräumen ist. Daher ist bei expliziten Verzinsungsabreden mit dem tatsächlich Zinssatz zu diskontieren (vgl. mit einem Beispiel Haufe HGB-Komm. (2019), § 253, Rn. 154).

 

Rn. 122

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Rentenverpflichtungen können grds. künftige Verpflichtungen darstellen, die dem Grunde und der Höhe nach sicher sind (z. B. Renten mit eindeutiger zeitlicher Begrenzung). Solche Verpflichtungen sind als Verbindlichkeiten zu passivieren. Daneben können Rentenverpflichtungen insbesondere der Höhe nach ungewiss sein (z. B. Renten ohne eindeutige zeitliche Begrenzung). Solche Verpflichtungen haben Rückstellungscharakter. So hängt etwa der künftige Erfüllungsbetrag im Fall einer Leibrente i. d. R. von der Lebenserwartung des Rentenempfängers ab (Bewertung unter Einbeziehung biometrischer Daten). Diese Unterscheidung ist für die Folgebewertung von Bedeutung. Sinkt der relevante Zinssatz in Folgeperioden unter den bisher verwendeten Zinssatz, ist in der HB der Barwert der Rentenverpflichtung zu erhöhen (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 171; Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 187). Bei steigendem Zinssatz ist für Rentenverpflichtungen mit Verbindlichkeitscharakter wegen des Realisationsprinzips ein niedrigerer Barwert "nur insoweit zulässig, als der anteilige ursprüngliche Ausgangsbetrag dadurch nicht unterschritten wird" (ADS (1995), § 253, Rn. 171; vgl. auch Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 187; Moxter, WPg 1984, S. 397 (404)). Für Rentenverpflichtungen mit Rückstellungscharakter wirken steigende Zinsen dagegen stets rückstellungsmindernd und zwar auch dann, wenn hierdurch der Zugangswert unterschritten wird (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 93, sowie zum HWP im Kontext der Rückstellungsbewertung HdR-E, HGB § 249, Rn. 300ff.).

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