Rn. 122

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Gemäß § 254 dürfen VG, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zwecks Absicherung gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zu sog. Bewertungseinheiten zusammengefasst werden (vgl. dazu HdR-E, HGB § 254). Durch die Bildung solcher Bewertungseinheiten ist insbesondere auch die Absicherung von Fremdwährungsrisiken möglich. Soweit betreffende Bewertungseinheit auf einer wirksamen ­Sicherungsbeziehung basiert, finden die Vorgaben des § 256a nur auf die Bewertungseinheit insgesamt, nicht aber auf ihre einzelnen Komponenten Anwendung (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 4; HdB (2020), Stichwort-Nr. 141, Rn. 126ff.).

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