Rn. 220

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Werden aktive und/oder passive latente Steuern angesetzt, setzt sich die Steuerposition der GuV aus zwei wesentlichen Bestandteilen zusammen:

(1) laufender Ertragsteueraufwand;
(2) latenter Ertragsteueraufwand/-ertrag aus der Bildung oder Auflösung von latenten Steuern infolge der Veränderung von temporären Differenzen sowie der Werthaltigkeitsprüfung von aktiven latenten Steuern.

Wegen der zwingend erforderlichen Anwendung der Verbindlichkeitsmethode sind im Fall von Steuersatzänderungen die in der Vergangenheit bilanzierten Steuerabgrenzungspositionen an die neuen Sätze anzupassen. Die Steuerposition der GuV enthält in diesem Fall einen dritten, periodenfremden Bestandteil:

(3) latenter Ertragsteueraufwand/-ertrag aus der Korrektur von Steuerabgrenzungspositionen bei Steuersatzänderungen.
 

Rn. 221

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Des Weiteren wird das Steuerergebnis in Verlustjahren ggf. durch einen Verlustrücktrag beeinflusst, da eine solche Maßnahme zur Erstattung der im VJ entrichteten Steuern bzw. einer Verminderung der hierfür gebildeten Rückstellungen führt. Die daraus resultierenden Steuererträge sind im Steuerergebnis auszuweisen. Ein Verlustvortrag führt i. R.d. § 274 Abs. 1 Satz 4 zu einem latenten Steuerertrag, sofern ein bilanzierendes UN im Zuge der Gesamtdifferenzbetrachtung von dem Wahlrecht Gebrauch macht, eine als werthaltig einzustufende aktive latente Steuer als Aktivüberhang anzusetzen.

 

Rn. 222

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Im Jahr der Realisierung des Steuervorteils aus einem steuerlichen Verlustvortrag tritt eine Minderung des laufenden Steueraufwands ein. Sofern keine korrespondierende aktive latente Steuer angesetzt wurde, resultiert hieraus ein laufender Steuerertrag, der im Steuerergebnis auszuweisen ist. Wurde hingegen eine aktive latente Steuer auf den steuerlichen Verlustvortrag angesetzt, steht der Minderung des laufenden Steueraufwands ein latenter Steueraufwand aus der Auflösung der aktiven latenten Steuer gegenüber.

 

Rn. 223

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Alle Ertragsteuerkomponenten sind in der Position "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 14 bzw. Abs. 3 Nr. 13) auszuweisen. Latente Aufwendungen und Erträge aus der Bildung (Auflösung) aktiver und passiver latenter Steuern sind als Teil des Ertragsteuerergebnisses gesondert darzustellen (vgl. § 274 Abs. 2 Satz 3). Aus sachlogischen Argumenten scheint es sachgerecht und vertretbar zu sein, diese Angabe auch im Anhang zu machen. Begründet wird dies mit der Überlegung, dass die mit arabischen Zahlen versehenen Positionen der Bilanz und GuV zusammengefasst ausgewiesen werden können, wenn es sich um unwesentliche Positionen handelt (vgl. § 265 Abs. 7 Nr. 1) oder durch die Zusammenfassung die Klarheit der Darstellung vergrößert wird (vgl. § 265 Abs. 7 Nr. 2) und eine gesonderte Angabe im Anhang erfolgt. Da die Zusammenfassung von Positionen unter den o. g. Voraussetzungen zulässig ist, muss die Zusammenfassung einzelner Sachverhalte (laufender und latenter Steueraufwand/-ertrag) innerhalb einer Position erst recht als sachgerecht erscheinen, sofern dadurch die Klarheit der Darstellung erhöht und ersatzweise eine Anhangangabe gemacht wird.

 

Rn. 224–229

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge