Rn. 22

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

In § 15 AktG werden fünf Arten von UN-Verbindungen aufgeführt, die jeweils für sich den Tatbestand des verbundenen UN als Oberbegriff erfüllen. Ein Sachverhalt kann zugleich mehrere Verbindungsformen verwirklichen, d. h., zwei UN können zueinander gleichzeitig in verschiedenen Arten von UN-Verbindungen stehen, die einander überlagern. Es sind dann jeweils alle an die festgestellte Art der UN-Verbindungen anknüpfenden Vorschriften anzuwenden, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

1. In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen

 

Rn. 23

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Gehört die Mehrheit der Anteile eines UN A einem anderen UN B (Kap.-Mehrheit) oder stehen diesem die Mehrheit der Stimmrechte zu (Stimmrechtsmehrheit), so ist gemäß § 16 AktG das UN A ein in Mehrheitsbesitz stehendes UN, das UN B ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes UN. Beide sind verbundene UN. Darauf, ob mit Hilfe dieser Beteiligung Einfluss ausgeübt wird oder werden kann, kommt es nicht an. "Insoweit handelt es sich um einen an aktuelle Verhältnisse angeknüpften Typ der Unternehmensverbindung" (AktG-GroßKomm. (2017), § 15, Rn. 58). Die Verbundenheit ist stets auf das Verhältnis zwischen dem mit Mehrheit beteiligten UN und dem in Mehrheitsbesitz stehenden UN beschränkt.

 

Beispiel:

Hält z. B. UN A eine Mehrheitsbeteiligung an UN B und dieses wiederum eine Mehrheitsbeteiligung an UN C, so sind UN A und UN C im Verhältnis zueinander nach dem Tatbestand des § 16 Abs. 1 AktG keine verbundenen UN, obwohl UN B sowohl im Verhältnis zu UN A als auch zu UN C verbundenes UN ist. Allerdings werden dem UN A die von UN B an UN C gehaltenen Anteile nach § 16 Abs. 4 AktG zugerechnet, so dass letztlich auch UN A und UN C verbundene UN sind.

2. Abhängige und herrschende Unternehmen

 

Rn. 24

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Abhängige UN sind rechtlich selbständige UN, auf die ein anderes UN einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. § 17 AktG). Abhängigkeit liegt vor, wenn das abhängige UN aus seiner Perspektive dem gesellschaftsrechtlich vermittelten Einfluss des herrschenden UN ausgesetzt ist. Das "Beherrschungspotenzial ist entscheidend" (AktG-GroßKomm. (2017), § 15, Rn. 59). Für die rechtliche Selbständigkeit i. S. d. § 15 AktG ist lediglich erforderlich, dass das abhängige UN vom rechtlich selbständigen UN unterschieden werden kann, wofür nicht notwendigerweise eine gesonderte juristische Persönlichkeit erforderlich ist. Die Rechtsform des herrschenden und abhängigen UN spielt also grds. keine Rolle. Die abhängigen und das herrschende UN sind verbundene UN, auch wenn es sich nur um mittelbare Abhängigkeit handelt.

 

Beispiel:

Beherrscht z. B. das UN A das UN B (Abhängigkeitsverhältnis nach § 17 AktG) und hält das UN B eine Mehrheitsbeteiligung am UN C, so sind in diesem Fall auch das UN A und das UN C zueinander verbundene UN, weil das UN C als im mittelbaren Mehrheitsbesitz vom UN A stehend gilt, d. h., alle drei UN sind verbundene UN i. S. d. § 15 AktG. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn das UN A die beiden UN B und C nebeneinander beherrscht. d. h. ohne gestufte Abhängigkeit. In diesem Fall sind die beiden abhängigen UN B und C nicht untereinander verbunden (vgl. das Beispiel unter HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 14).

3. Konzernunternehmen

 

Rn. 25

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Das AktG stellt bei der Bestimmung des Konzerntatbestands allein darauf ab, dass rechtlich selbständige UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Entscheidend ist die Tatsache, dass nicht nur die Möglichkeit der einheitlichen Leitung besteht, sondern dass die einheitliche Leitung tatsächlich ausgeübt wird. Hierfür können etwa die folgenden Indizien sprechen:

  • Zentralfunktionen wie RL, Controlling, Recht und Steuern sowie
  • Personenidentität in Leitungsfunktionen der UN

(vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2016, 413 HKO 138/15, ZIP 2016, S. 2316ff.). "Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände" (MünchKomm. AktG (2019), § 17, Rn. 98; vgl. des Weiteren BAG, Beschluss vom 26.08.2020, 7 ABR 24/18, ZTR 2021, S. 158ff.). An den Nachweis der fehlenden tatsächlichen Ausübung einheitlicher Leitung bei einer Mehrheitsbeteiligung sind strenge Anforderungen zu stellen, da eine Vermutung dafür spricht, dass ein mit Mehrheit beteiligtes UN auch seine Interessen in der Beteiligung wahrnimmt und diese als Gesellschafter steuert (vgl. insofern unzutreffend und großzügig OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2013, I-26 W 13/08, AG 2013, S. 720ff., zum Nachweis des fehlenden Gebrauchs von Herrschaftsmacht).

Wird i. d. S. also die einheitliche Leitung rechtstatsächlich ausgeübt, so handelt es sich um eine faktisch durchgeführte UN-Verbindung. Sämtliche zu einem Konzern gehörenden UN sind Konzern-UN und damit untereinander i. S. d. § 15 AktG verbunden. "Die Differenzierung nach verschiedenen Arten von Konzernen (faktischer oder Vertragskonzern, Unterordnungs- oder Gleichordnungskonzern) spielt für die Einordnung als Konzern- und damit verbundenes Unternehmen – keine Rolle" (AktG-GroßKomm. (2017), § 15, Rn. 60). Alle zu einem Konzern gehörenden UN sind Konzern-UN und ...

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