Rn. 1079

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die IFRS enthalten keine generelle Regelung zu einem Anlagespiegel. Sie kennen aber vergleichbare Vorschriften für Gruppen von Vermögenswerten des Sach-AV (vgl. IAS 16) und des immateriellen AV (vgl. IAS 38), die jeweils in zwei "Anlagengitter" münden – jeweils getrennt für das GJ und mindestens ein VJ. Für Finanzanlagen bestehen abweichende Angabepflichten (vgl. hierzu IFRS 7). Größenabhängige Erleichterungen kennen die IFRS (Ausnahme: IFRS for SME) nicht. Unterschiede ergeben sich auch aus abweichenden Bilanzgliederungs- sowie Bilanzierungsvorschriften, wie der grds. Unzulässigkeit der Festwertbildung in einem IFRS-Abschluss.

 

Rn. 1080

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Dem Wortlaut nach verlangen die IFRS für die o. g. Kategorien des AV gemäß IAS 16 und IAS 38 die Anwendung der direkten Nettomethode (vgl. HdR-E (1990), HGB § 268, Rn. 58f.). Gefordert ist eine Überleitung von den Buchwerten zu Beginn des GJ auf die Buchwerte zum Ende des GJ. I.d.R. sind zudem angabepflichtig: die Brutto-Buchwerte (historische AHK) und kumulierten Abschreibungen zu GJ-Beginn und -Ende, die Zu- und Abgänge des GJ, die Auswirkungen von UN-Erwerben durch "asset deals", "share deals" oder "legal mergers", Fremdwährungsumrechnungen, planmäßige Abschreibungen, außerplanmäßige Abschreibungen, Zuschreibungen sowie sonstige Bewegungen. Schließlich sind bei Anwendung der Neubewertungsmethode postenspezifisch Zusatzangaben zu machen (vgl. IAS 16.73(e); IAS 38.118(e)). Angesichts der informatorischen Gleichwertigkeit von direkter Brutto- und direkter Nettomethode könnte letztlich der Anlagespiegel nach HGB methodisch im IFRS-Abschluss beibehalten werden. Üblich dabei ist es, Zeilen und Spalten zu vertauschen, also horizontal nach Bilanzposten zu gliedern.

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