Rn. 22

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Im Anhang des KA des MU ist die Befreiung betreffender PersG (i. S. d. § 264a) von der Pflicht zur Aufstellung ihres JA nach den für KapG geltenden Vorschriften anzugeben. Aufzunehmen ist nur der Hinweis auf die Inanspruchnahme des § 264b unter Angabe des Namens und Sitzes jener PersG. Wo im Anhang diese Angabe gemacht wird, ist nicht geregelt. Ein geeigneter Platz wäre die Aufstellung des Anteilsbesitzes (vgl. § 313 Abs. 2 Nr. 1), in der die Angabe mit Hilfe einer Fn. bei betreffendem TU vermerkt werden könnte. Die Angabepflicht im Konzernanhang hat Vorrang vor der Schutzklausel des § 313 Abs. 3. Bei Inanspruchnahme der Schutzklausel gingen die Erleichterungen des § 264b deshalb verlustig (vgl. so zu § 264 Abs. 3 LG Bonn, Beschluss vom 06.05.2010, 36 T 837/09, BB 2010, S. 2298; Beck-HdR, B 110 (2022), Rn. 78; Beck Bil-Komm. (2022), § 264b HGB, Rn. 68).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge