Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenlegungspflicht. Konzernabschluss. Befreiung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB tritt nicht hinter § 313 Abs. 3 HGB zurück. Die offenlegungspflichtige GmbH ist als Tochterunternehmen daher nur dann von der Offenlegung befreit, wenn – neben den sonstigen Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB – die Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB vorliegen. Ob die Muttergesellschaft im Konzernanhang Angaben gemäß § 313 Abs. 3 HGB nicht anzugeben braucht, ist unerheblich.

 

Normenkette

HGB §§ 335, 325 Abs. 1, § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a, § 313 Abs. 3

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 27.05.2009 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 11.03.2008, zugestellt am 18.03.2008, angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 14.04.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 11.05.2009 hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.

Gegen die ihr am 13.05.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 27.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Beschwerdeführerin war von Amts wegen mit einem Ordnungsgeld zu belegen; denn sie hat gegen ihre Offenlegungspflicht verstoßen, da sie die erforderlichen Unterlagen nicht binnen der Jahresfrist nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB oder innerhalb der gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB eingeräumten sechswöchigen Frist ab Zustellung der Androhungsverfügung eingereicht hat.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift die Auffassung vertritt, sie habe allenfalls nicht ordnungsgemäß offen gelegt, kann dies dahinstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn steht eine unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Offenlegung dem Fall gleich, dass überhaupt keine Angaben gemacht worden sind.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Offenlegungspflichten für das Geschäftsjahr 2006 nicht genüge getan. Soweit sie die Auffassung vertritt, sie sei gemäß § 264 HGB von der weiteren Offenlegung befreit gewesen, geht dies fehl. Die Befreiung tritt nur ein, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB vorliegen. Dies war jedoch weder hinsichtlich § 264 Abs. 3 Nr. 3 lit. a noch bezüglich lit. b HGB der Fall. Zu § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB ist zu bemerken, dass sich aus dem Konzernabschluss der Muttergesellschaft entgegen der zitierten Vorschrift nicht ergab, dass die Beschwerdeführerin in diesen einbezogen war. Auf die Vorschrift des § 313 Abs. 3 HGB kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, da diese hinter § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB zurücktritt. Die Vorschrift des § 313 Abs. 3 HGB bestand bereits vor Einführung der mit dem EHUG eingeführten allgemeinen Publizitätspflichten. Mit dem EHUG wollte der Gesetzgeber im Interesse eines transparenten Wirtschaftsverkehrs einen Ausgleich dafür schaffen, dass Kapitalgesellschaften nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften. Aus diesem Grunde treffen die Publizitätspflichten grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften. Soweit § 264 Abs. 3 HGB insoweit Erleichterungen bzw. Befreiungen vorsieht, hat dies seinen Grund darin, dass die notwendige Transparenz über den Konzernabschluss der Muttergesellschaft hergestellt wird. Diese offenzulegende Verknüpfung würde jedoch vernichtet, wenn sich die Muttergesellschaft ihrerseits auf die Beschränkungen des § 313 Abs. 3 HGB berufen könnte. Dies liefe der gesetzgeberischen Intention einer weitgehenden Transparenz zuwider. Andernfalls käme es auch zu einer nicht sachlich gerechtfertigten Besserstellung solcher Kapitalgesellschaften, die in einem Konzern verbunden sind. Diese könnten der Offenlegungspflicht entgehen, wobei dies bei Einzelgesellschaften, die möglicherweise aus identischen Gründen eine Offenlegung vermeiden wollen, nicht der Fall wäre.

Unabhängig von vorstehenden Gründen hat die Beschwerdeführerin ausweislich der Internetauskunft des elektronischen Bundesanzeigers für das gegenständliche Geschäftsjahr auch nach wie vor noch nicht die Eintragung gemäß § 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. b HGB vorgenommen.

Der ordnungsgeldbewehrte Verstoß liegt in der Fristversäumnis. Eine eventuelle Nachreichung vermag den Verstoß nicht mehr zu heilen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist nach der gesetzlichen Konzeption zwingend vorzunehmen. Diese Auslegung von § 335 HGB, welche der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn entspricht, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2009, 2588, 2589). An der Säumnis trifft die Beschwerdeführerin ein Verschulden. Es liegt in ihrer Verantwortu...

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