Rn. 5

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Wertpapiere i. S. v. § 2 Abs. 1 WpHG „sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere

  1. Aktien,
  2. andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten,
  3. Schuldtitel,

    a) insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Hinterlegungsscheine, die Schuldtitel vertreten,
    b) sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird; nähere Bestimmungen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25.04.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.03.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.”

Infolge der Wertpapierdefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG (a. F.) i. d. F. des Finanzmarktrichtlinie-UG (vgl. BeckOGK-HGB (2022), § 264d, Rn. 7) kann damit seither nicht nur z. B. die Ausgabe von EK- (speziell Aktien), sondern auch die Ausgabe von FK-Titeln (z. B. Schuldverschreibungen) oder Genuss- und Optionsscheinen zur Einstufung einer KapG als kap.-marktorientiert i. S. v. § 264d führen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 264d, Rn. 5; BeckOGK-HGB (2022), § 264d, Rn. 12; EBJS (2020), § 264d HGB, Rn. 6).

 

Rn. 6

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Gemäß dem durch das Gesetz zur Umsetzung der R 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) vom 04.07.2013 (BGBl. I 2013, S. 1981ff.) aufgehobenen § 2 Abs. 1 Satz 2 WpHG (a. F.) galten auch "Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben" wurden, als Wertpapiere. Auf § 2 Abs. 1 Satz 2 WpHG (a. F.) nahm § 264d in der zu dieser Zeit geltenden Fassung indes keinen Bezug. Demzufolge qualifizierten sich KapG, die solche Anteile an Investmentvermögen ausgegeben hatten, nicht als kap.-marktorientiert i. S. v. § 264d (vgl. HB-BilMoG (2010), Kap. 2/1/1, S. 145 (147)). Mit der begrifflichen Umgliederung von Anteilen an Investmentvermögen aus dem Begriff der Wertpapiere (vgl. § 2 Abs. 1 WpHG) unter den Begriff der Finanzinstrumente (vgl. § 2 Abs. 4 WpHG) wurde allerdings seitens des Gesetzgebers nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall Anteile an Investmentvermögen gleichwohl auch als Wertpapiere anzusehen sind. So soll eine Einstufung als Wertpapiere dann noch möglich sein, wenn die Anforderungen des § 2 Abs. 1 WpHG erfüllt sind, mithin insbesondere eine Übertrag- und Handelbarkeit auf dem Kap.-Markt gegeben ist (vgl. BT-Drs. 17/12294, S. 308; BeckOGK-HGB (2022), § 264d, Rn. 7ff.; a. A. Haufe HGB-Komm. (2022), § 264d, Rn. 6, wonach solchen Anteilen die Wertpapiereigenschaft infolge der Negativabgrenzung zu § 2 Abs. 4 WpHG generell abgesprochen wird).

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