Rn. 12

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 327 Nr. 1 erlaubt mittelgroßen UN allein für die Offenlegung und nicht für die Aufstellung eine Verkürzung der Bilanzgliederung dahingehend, dass die Mehrzahl der in § 266 Abs. 2f. mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten nicht gezeigt werden muss. Diese Offenlegungserleichterung wird gesetzestechnisch dadurch erreicht, dass mittels Verweises auf § 266 Abs. 1 Satz 3 eine grds. Befreiung vom Ausweis der mit arabischen Ziffern bezeichneten Bilanzposten ausgesprochen wird und gleichzeitig diejenigen Posten aufgelistet werden, die nicht unter diese grds. Befreiung fallen. Mittelgroße PersG i. S. d. § 264a müssen ferner die Bestimmungen des § 264c zur rechtsformspezifischen Bilanzgliederung beachten. So sind Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gesondert auszuweisen, wenn sie nicht im Anhang angegeben werden (vgl. § 264c Abs. 1). Der Posten "Gezeichnetes Kapital" ist durch den Ausweis der Kap.-Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter zu ersetzen und mit dem auf das GJ entfallenden Gewinn- bzw. Verlustanteil zu verrechnen; ggf. kann es zu gesonderten Ausweisanforderungen gemäß § 264c Abs. 2 kommen. Die Ausweisvorschriften sind entsprechend auf die Kommanditisten anzuwenden. Des Weiteren darf kein Privatvermögen der Gesellschafter in die Bilanz aufgenommen werden (vgl. hierzu im Einzelnen HdR-E, HGB § 264c, Rn. 30ff.).

 

Rn. 13

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Für die nicht unter die Befreiung fallenden Bilanzposten enthält § 327 Nr. 1 ein zwei Alternativen zulassendes Darstellungswahlrecht:

(1)

Die Posten dürfen in der Bilanz selbst gezeigt werden. Dabei regelt das Gesetz nicht, wie dies darstellungstechnisch realisiert werden soll. Möglich und angesichts des Fehlens einer Regelung zulässig ist (vgl. so auch ADS (2000), § 327, Rn. 13):

(a) ein Ausweis als "davon"-Vermerk bei dem zugehörigen übergeordneten Bilanzposten;
(b) eine Darstellung entsprechend dem Gliederungsschema des § 266, bei der die nicht angabepflichtigen Unterposten eines übergeordneten Bilanzpostens zum Posten "Übrige" bzw. "Sonstige" zusammengefasst werden;
(c) ein Unkenntlichmachen bzw. Löschen der nicht offenlegungspflichtigen Posten.
 

Beispiel:

Der (Aktiv-)Posten "I. Immaterielle Vermögensgegenstände" könnte bei Inanspruchnahme des § 327 und Angabe der zusätzlich geforderten Posten in der Bilanz wie folgt dargestellt werden:

(2)

Die Posten dürfen auch im Anhang gezeigt werden. Hierbei ist es angesichts fehlender Regelungen zulässig,

(a) den Anhang um eine zusammengefasste Darstellung der anzugebenden Posten zu erweitern;
(b) die Posten in die sonstigen Erläuterungen der jeweils übergeordneten Bilanzposten zu integrieren.

Die gemäß § 327 Abs. 1 zusätzlich zu den mit römischen Ziffern bezeichneten Posten der Bilanzgliederung gesondert aufzuführenden Posten des AV müssen nach § 284 Abs. 3 auch im Anlagengitter ausgewiesen werden, so dass hierfür keine Erleichterungen in Anspruch genommen werden können (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 327 HGB, Rn. 10).

 

Rn. 14

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Verschiedene RL-Vorschriften normieren über das Gliederungsschema des § 266 hinausgehende Bilanzposten. So sieht z. B. § 268 Abs. 3 den Ausweis eines Postens "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" vor, wenn das EK durch Verluste aufgebraucht ist und sich ein Überschuss der Passiv- über die Aktivposten ergibt. Ein nach § 250 Abs. 3 in den RAP auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag (Disagio) ist gemäß § 268 Abs. 6 in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Zudem müssen bei einer GmbH i. d. R. die Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gesondert in der Bilanz oder im Anhang angegeben werden (vgl. § 42 Abs. 3 GmbHG). Diese RL-Vorschriften werden nach hier vertretener Ansicht von der Erleichterung des § 327 nicht erfasst und müssen daher auch in einer nach § 327 verkürzten Bilanz gezeigt werden (vgl. ebenso ADS (2000), § 327, Rn. 14). Dies widerspricht zwar dem Wortlaut des § 266 Abs. 1 Satz 3, wonach allein die in § 266 mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten zu zeigen sind. Allerdings bezieht sich § 266 Abs. 1 Satz 3 allein auf die in § 266 genannten Bilanzposten und darf nur dahingehend verstanden werden, dass die dort mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten weggelassen werden dürfen.

 

Rn. 15

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

vorläufig frei

 

Rn. 16

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 327 befreit auch nicht von weitergehenden Angabepflichten, selbst wenn für diese ausdrücklich eine Darstellung in der Bilanz gefordert wird. Jedoch sind derartige Angaben nur zu den angabepflichtigen Posten zu machen.

 

Beispiel:

Gemäß § 268 Abs. 4 muss in der Bilanz bei jedem Forderungsposten der Teilbetrag mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr angegeben werden. Diese Angabe darf in einer nach § 327 verkürzten Bilanz nicht weggelassen werden. Allerdings muss sie nur für den Gesamtposten "B. II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstän...

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