Rn. 33

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wenn das beherrschte UN auf ein drittes UN verschmolzen wird, erlischt seine Rechtspersönlichkeit und alle Verbindlichkeiten gehen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dies gilt allerdings nicht für den BHV; dieser wird vielmehr durch die Verschmelzung beendet. Wird dagegen auf das TU ein dritter Rechtsträger verschmolzen, geht dessen Vermögen auf das TU über, wodurch der BHV unberührt bleibt. Zu beachten ist § 307 AktG; wenn durch die Verschmelzung erstmals außenstehende Aktionäre in den BHV involviert sind, dann endet der BHV spätestens zum Ende des laufenden GJ. Außerdem ist dem MU u. U. ein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen. Eine Abspaltung berührt den BHV und GAV grds. nicht, weil das TU als solches bestehen bleibt. Soll dagegen der UN-Vertrag auf das übernehmende UN übergehen, steht dem MU ein Kündigungsrecht zu, denn das herrschende UN kann nicht ohne seine Mitwirkung an einen neuen Vertragspartner gebunden werden. Möglich ist ferner die Erstreckung des BHV und GAV auf den übernehmenden Rechtsträger; in dem Fall gibt es dann zwei TU. Auch bei der Ausgliederung bleiben der BHV und GAV bestehen; ein Kündigungsrecht des MU kann sich jedoch daraus ergeben, dass es sein Weisungsrecht aus § 308 AktG nicht mehr unmittelbar auf den ausgegliederten Vermögensteil ausüben kann. Bei der Aufspaltung muss unterschieden werden: Die Aufspaltung zur Aufnahme beendet den BHV und GAV grds., weil der aufnehmende Rechtsträger nicht ohne Beteiligung seiner Organe in die Rechte und Pflichten des Übertragenden eintreten kann. Bei der Aufspaltung zur Neugründung dagegen sind wirtschaftlich die gleichen UN beteiligt, so dass hier ein Übergang des Vertrags möglich ist. Ein Formwechsel auf Seiten des TU birgt eine besondere Problematik, denn das Gesetz beschränkt die Möglichkeit des Abschlusses eines BHV und GAV auf AG, KGaA und SE als beherrschte UN. Wechselt etwa eine AG in eine KGaA oder andersherum, bleiben davon der BHV und GAV unberührt. Fraglich ist aber, welche Auswirkungen es auf den UN-Vertrag hat, wenn das TU in eine andere Rechtsform wechselt. Auch hier werden i. d. R. der BHV und GAV von dem Formwechsel unberührt bleiben, weil mittlerweile verschiedene andere Rechtsformen als mögliche beherrschte UN anerkannt sind (vgl. HdR-E, AktG § 291, Rn. 6; überdies zum Ganzen Müller, BB 2002, S. 157 (160ff.), m. w. N.).

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