Rn. 122

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Dem Ordnungswidrigkeitenrecht liegt – im Gegensatz zum Strafrecht – gemäß § 14 OWiG die sog. Einheitstäterlösung zugrunde (vgl. HdR-E, HGB § 334, Rn. 5f., 26; Haufe HGB-Komm. (2021), § 334, Rn. 9). Demnach handelt jeder der an einer Ordnungswidrigkeit ­Beteiligten ordnungswidrig; die im Strafrecht vorzunehmende Unterscheidung zwischen Tätern und Teilnehmern ist im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht relevant (vgl. Beck ­Bil-Komm. (2022), § 334 HGB, Rn. 2). Dementsprechend wirken sich das besondere Han­deln oder die Erfüllung besonderer Voraussetzungen durch einen Täter ebenso wie das Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale i. S. d. §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 9 Abs. 1 OWiG stets gegen alle Tatbeteiligten aus. Eine Geldbuße kann dann gegen alle Tatbeteiligten verhängt werden. Bei allen Tatbeständen des § 20 PublG muss demnach gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 OWiG i. V. m. § 9 Abs. 1 OWiG mindestens einer der Tatbeteiligten die jeweiligen besonderen persönlichen Merkmale aufweisen. Bei § 20 Abs. 1 PublG besteht das besondere persönliche Merkmal darin, dass Täter (wenigstens) ein gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 PublG des UN oder eines MU sowie beim Einzelkaufmann der Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter sein muss. Dies entspricht dem Täterkreis von § 17 PublG (vgl. ausführlich HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 15ff.).

 

Rn. 123

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Bei § 20 Abs. 1a PublG muss der Täter ein gesetzlicher Vertreter des UN bzw. MU sein, da diese für die Einreichung der Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 PublG bzw. § 12 Abs. 2 PublG verantwortlich sind (vgl. ADS (1997), § 2 PublG, Rn. 29).

 

Rn. 123a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Täter i. S. d. § 20 Abs. 2 PublG müssen WP oder vBP bzw. die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, die vertretungsberechtigten Gesellschafter oder die Prüfungsgehilfen einer mit der Prüfung beauftragten WPG oder BPG sein.

 

Rn. 123b

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Täter i. S. d. § 20 Abs. 2a bis Abs. 2c PublG müssen Mitglieder eines AR bzw. Prüfungsausschusses bei kap.-marktorientierten UN sein.

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