Rn. 10

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

In der Bilanz der PersG können nur Gesamthandsverbindl. passiviert werden (vgl. IDW RS HFA 7, Rn. 23). Die Gesamthandsverbindl. beinhalten auch von der Gesellschaft zu erfüllende Verbindl. gegenüber Gesellschaftern, sei es aus dem Lieferungs- und Leistungsverkehr, Auslagenersatz, Vermietung eines Betriebsgrundstücks, Darlehensgewährung sowie ggf. entnahmefähige Gewinnbeteiligungsansprüche. Die steuerrechtl. Sicht, die derartige Verbindl., mit Ausnahme der Verbindl. aus dem gewöhnlichen Lieferungs- und Leistungsverkehr, dem EK zurechnet, ist zivilrechtl. nicht haltbar. Denn die PersG tritt aufgrund ihrer Verselbstständigung gegenüber ihren Gesellschaftern als Mieter oder Darlehensnehmer auf (vgl. Mundt, H.-D. 1990, S. 164).

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