Rn. 33

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

§ 333 enthält das Tatbestandsmerkmal "unbefugt". Dem stehen solche Handlungen entgegen, die berechtigt sind. Derartige Handlungen können an sich tatbestandsmäßig sein, führen aber nicht zur Strafbarkeit, wenn für sie ein Rechtfertigungsgrund besteht. Die Tat kann durch die Einwilligung des zuständigen Organs des UN zur Offenbarung des Geheimnisses an eine dritte Person gerechtfertigt sein. Ein weiterer Rechtfertigungsgrund liegt in der gesetzlichen Auskunftspflicht. Eine solche liegt bezüglich aller Fakten vor, die der Prüfer als gesetzlich erforderliche Angaben in den Prüfungsbericht einstellen muss. Ebenfalls gerechtfertigt wird eine Geheimnisoffenbarung durch die Anzeigepflicht gemäß § 138 StGB. Der Täter kann sich im rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB befinden, wenn die Offenbarung nur geschieht, um höherrangige Interessen, wie Leben, Leib oder Freiheit, zu wahren, sowie ein anderes Mittel dafür nicht zur Verfügung steht und ferner für die Einwilligung durch das zuständige Organ des UN keine Zeit bleibt.

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