Rn. 30

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Für den Vorstand ergeben sich nach Vorlage des Sonderprüfungsberichts eine Reihe von Handlungspflichten. Nach § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG hat der Vorstand den Bericht dem AR vorzulegen. Gemäß § 259 Abs. 5 AktG sind die abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers vom Vorstand mit dem vom Sonderprüfer vorgegebenen Wortlaut in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Gesellschaftsblatt ist jedenfalls der BAnz (vgl. § 25 AktG). Die Satzung kann weitere Blätter als Gesellschaftsblätter festlegen. Damit nehmen die abschließenden Feststellungen an einer besonderen Publizität teil, die über die Möglichkeit zur Einsichtnahme des zum Handelsregister eingereichten Prüfberichts erheblich hinausgeht. Die Bekanntmachungspflicht nach § 259 Abs. 5 AktG besteht auch dann, wenn der Vorstand die Feststellungen des Sonderprüfers für unzutreffend hält und beabsichtigt, eine gerichtliche Entscheidung nach § 260 Abs. 1 AktG herbeizuführen (vgl. ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 33). Der in der Literatur (vgl. ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 33) unterbreitete Vorschlag, i. R.d. Bekanntmachung einen Hinweis auf den Sonderprüfungsbericht, dessen Einreichung beim Handelsregister und auf die Verpflichtung des Vorstands, auf Verlangen jedem Aktionär eine Abschrift zu erteilen, geht zu weit. Das Gesetz sieht derartig erweiterte Bekanntmachungspflichten nicht vor. Es ist anzunehmen, dass die beteiligten und interessierten Aktionäre in der Lage sind, nach Bekanntmachung der abschließenden Feststellungen selbständig ihre weiteren Befugnisse auszuüben. Die Bekanntmachung im BAnz löst im Übrigen auch die (Monats-)Frist für die Antragstellung nach § 260 Abs. 1 AktG aus.

 

Rn. 31

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Weitere Handlungspflichten des Vorstands bestehen gegenüber allen – auch den nicht an dem Sonderprüfungsverfahren beteiligten – Aktionären. Auf Verlangen ist jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu überlassen (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 6 Satz 4 AktG). Dies kann im Einzelfall für die Gesellschaft eine sehr aufwändige und kostenträchtige Verpflichtung sein. Aus § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG ergibt sich ferner die Verpflichtung des Vorstands, den Sonderprüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten HV als Gegenstand der Tagesordnung bekannt zu machen.

 

Rn. 32

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der Vorstand hat schließlich zu prüfen, ob hinsichtlich einer abschließenden Feststellung nach § 259 Abs. 2 AktG für die Gesellschaft ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen ist (vgl. § 260 Abs. 1 Satz 1 AktG). Im Fall einer abschließenden Feststellung nach § 259 Abs. 3 AktG dürfte für die Gesellschaft kein Anlass für eine gerichtliche Überprüfung bestehen. Es dürfte in diesem Fall auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 260 Abs. 1 AktG fehlen. Soweit gegen eine abschließende Feststellung nach § 259 Abs. 2 AktG keine gerichtliche Entscheidung beantragt wird, hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass bei der Aufstellung des nächsten JA, dessen Stichtag nach Ablauf der Frist gemäß § 260 Abs. 1 AktG liegt, die festgestellte Unterbewertung berücksichtigt wird (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG).

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