Rn. 88

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wird eine offenzulegende Unterlage nach Abschluss der AP oder während bzw. nach der Vorlage an die Gesellschafter geändert, ist die geänderte Fassung offenzulegen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 37ff.). Auch für diese Offenlegung gelten die in HdR-E, HGB § 325, Rn. 83, beschriebenen Fristen.

 

Rn. 89

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zur Offenlegung bei nachträglichen Änderungen vgl. ausführlich HdR-E, HGB § 325, Rn. 37ff.

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