Rn. 27

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 261 Abs. 3 Satz 1 AktG bestimmt, dass der Ertrag aus höherer Bewertung nach Abs. 1f. für die Anwendung des § 58 AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 1ff.) nicht zum Jahresüberschuss rechnet. Die Entscheidung über die Verwendung des Ertrags abzgl. zu entrichtender Steuern steht der HV zu. Die Folge hieraus ist, dass weder durch die Satzung noch durch Vorstand und AR i. R.d. Feststellung des JA (vgl. § 58 Abs. 2 AktG; HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 21) bestimmt werden kann, dass aus dem Ertrag aufgrund der Sonderprüfung in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden kann (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 261, Rn. 9). Die Frage, ob aus dem Ertrag ggf. Einstellungen in die gesetzliche Rücklage nach Maßgabe der §§ 150 Abs. 2, 300 AktG vorzunehmen sind, ist aus Gründen des Gläubigerschutzes zu bejahen (vgl. ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 23; MünchKomm. AktG (2021), § 261, Rn. 16; a. A. KK-AktG (2017), § 261, Rn. 22). Im Übrigen ist die HV in ihrem Votum frei und kann daher selbst gemäß § 261 Abs. 3 Satz 2 AktG die Einstellung in Rücklagen beschließen (vgl. so auch Hüffer-AktG (2021), § 261, Rn. 9; KK-AktG (2017), § 261, Rn. 21; MünchKomm. AktG (2021), § 261, Rn. 16).

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