Rn. 2

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Feststellung erfolgt durch Beschluss. Formvorschriften dafür können durch das Gesetz oder Gesellschaftsvertrag/Satzung vorgesehen sein. Bei einem Einzelkaufmann kommt die Feststellung durch die Unterschrift auf dem JA zustande oder auch durch konkludentes Handeln, wie z. B. Beifügung des JA zur Steuererklärung (vgl. auch HdR-E, HGB § 245). § 8 Abs. 1 PublG unterscheidet die Feststellung durch

(1) die gesetzlichen Vertreter,
(2) den AR,
(3) die gesetzlichen Vertreter zusammen mit dem AR,
(4) die Versammlung der Gesellschafter,
(5) eine sonstige zuständige Stelle.
 

Rn. 3

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Feststellung kann aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften grds. nicht innerhalb einer bestimmten Frist erzwungen werden. Allerdings gilt seit der Verabschiedung des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245 ff.) auch für dem PublG unterfallende UN die handelsrechtlich vorgegebene Zwölf-Monats-Frist hinsichtlich der – zwecks Einstellung in das UN-Register an die das UN-Register führende Stelle – elektronisch zu übermittelnden Unterlagen (vgl. auch BT-Drs. 18/4050, S. 77 f., 89).

Haben bei der Feststellung andere Stellen mitzuwirken, so hat die Geschäftsführung unverzüglich alles dafür zu tun, um die Voraussetzungen für die Feststellung durch diese Stellen zu schaffen (z. B. durch Vorlage des geprüften JA und Prüfungsberichts, Formulierung des Gewinnverwendungsvorschlags sowie Einberufung der erforderlichen Beschlussversammlung).

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