A. Vorbemerkungen

 

Rn. 1

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Unterzeichnung dient der Bestätigung der Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit des JA. Durch die Verpflichtung zur Unterzeichnung nach § 245 wird der Kaufmann auf diese Verantwortung besonders hingewiesen (vgl. Schlegelberger (1973), § 41 HGB, Rn. 4). Zugleich ist gemäß § 416 ZPO mit der Unterschrift der Beweis erbracht, dass der Kaufmann die im JA enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, was auch im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 331 von Bedeutung sein kann. Die Unterzeichnungspflicht liegt daher v.a. im Interesse der Gläubiger. Die Unterzeichnung des JA begründet jedoch kein Schuldanerkenntnis gegenüber Gläubigern (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 245 HGB, Rn. 16; ADS (1998), § 245, Rn. 15; Haufe HGB-Komm. (2022), § 245, Rn. 16; Staub: HGB (2021), § 245, Rn. 2; Bonner-HdR (2020), § 245 HGB, Rn. 2). Sie kann jedoch – je nach Rechtsform – Wirkungen gegenüber Mitgesellschaftern oder Gewinnbeteiligten haben, indem der Kaufmann durch seine Unterschrift unter dem JA den Anspruch aus einem solchen Rechtsverhältnis der Höhe nach anerkennt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 245 HGB, Rn. 6; zudem ADS (1998), § 245, Rn. 15, ebenso wie Haufe HGB-Komm. (2022), § 245, Rn. 16, wonach der Eintritt gesellschaftsrechtlicher Wirkungen stets Auslegungssache ist; a. A. wiederum, da weder eine gesellschaftsrechtliche noch eine anderweitige zivilrechtliche Bedeutung der Unterzeichnung sehend, Staub: HGB (2021), § 245, Rn. 2, sowie Bonner-HdR (2020), § 245 HGB, Rn. 3).

B. Unterzeichnung durch den Kaufmann

I. Kreis der zur Unterzeichnung verpflichteten Personen

 

Rn. 2

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Unterzeichnung obliegt ebenso wie die Pflicht zur Buchführung (vgl. § 238), Aufstellung des Inventars (vgl. § 240) und JA (vgl. § 242) dem Kaufmann. Zur Frage des verpflichteten Personenkreises kann folglich auf HdR-E, HGB § 238, Rn. 6, verwiesen werden.

 

Rn. 3

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Alle verpflichteten Personen müssen unterschreiben. Es reicht daher bspw. nicht aus, wenn den JA einer AG nur so viele Vorstandsmitglieder unterzeichnen, wie zur Vertretung der AG nach § 78 AktG notwendig sind; ferner müssen auch die bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des JA überstimmten Vorstandsmitglieder unterschreiben; die Tatsache, dass sich ein Organmitglied mit dem aufgestellten bzw. festgestellten JA nicht einverstanden erklärt, befreit ihn nicht von seiner Verpflichtung zur Unterzeichnung (vgl. ADS (1998), § 245, Rn. 12; Beck Bil-Komm. (2022), § 245 HGB, Rn. 6; Bonner-HdR (2020), § 245 HGB, Rn. 4; a. A. Beck-HdR, B 101 (2009), Rn. 37, wonach die Auffassung vertreten wird, dass ein Verpflichteter die Unterschrift verweigern müsse, wenn er den Abschluss für falsch hält). Dies liegt darin begründet, dass es sich um eine den "Gesamt"-Vorstand betreffende Geschäftsführungsmaßnahme handelt, für die Überlegungen zur Vertretungsmacht nicht in Betracht kommen. Die Gesamtverantwortung des Vorstands für Buchführung und RL ergibt sich aus § 91 Abs. 1 AktG (vgl. auch HdR-E, AktG § 91, Rn. 24). Selbiges gilt für die Geschäftsführer einer GmbH (vgl. § 41 GmbHG). Die Unterzeichnungspflicht trifft auch stellvertretende Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung, zumal die für Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung geltenden Vorschriften gemäß § 94 AktG respektive § 44 GmbHG auch für Stellvertreter gelten (vgl. ADS (1998), § 245, Rn. 12; Bonner-HdR (2020), § 245 HGB, Rn. 48; Bonner HGB-Komm. (2014), § 245, Rn. 26; OLG Frankfurt am Main, Unveröffentlichter Beschluss vom 23.10.1996, 20 W 291/96).

 

Rn. 3a

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bei einer GmbH & Co. KG (Entsprechendes gilt für andere Gesellschaften i. S. d. § 264a) haben in sinngemäßer Anwendung von § 41 GmbHG sämtliche Geschäftsführer der Komplementärin zu unterschreiben und nicht nur so viele, wie zu ihrer Vertretung erforderlich sind (vgl. Staub: HGB (2021), § 245, Rn. 13; Heymann (2020), § 245 HGB, Rn. 8; WP-HB (2023), Rn. B 174; Haufe HGB-Komm. (2022), § 245, Rn. 5; a. A. ADS (1998), § 245, Rn. 11; Maluck/Göbel, WPg 1978, S. 624 (628)). Adler/Düring/Schmaltz begründen ihre abweichende Auffassung damit, dass sich die Gesamtverantwortung aller GmbH-Geschäftsführer gemäß § 41 GmbHG lediglich auf die RL der GmbH beziehe, nicht jedoch auf den JA der KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin sie ist. Hiergegen ist mit Blick auf die §§ 264 bis 335c einzuwenden, dass gemäß (dem durch das sog. Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) eingeführten) § 264a Abs. 2 die GmbH-Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter einer GmbH & Co. KG fungieren. Die Pflicht zur Aufstellung des JA gemäß § 264a Abs. 1 i. V. m. § 264 Abs. 1 trifft also nicht die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, sondern die Geschäftsführer der GmbH. Diese sind "für die Erfüllung der handelsrechtlichen Pflichten zuständig und verantwortlich" (Beck Bil-Komm. (2022), § 264a HGB, Rn. 55). Für die Unterzeichnung nach § 245 kann nichts anderes gelten. Die Gesamtverantwortung der Geschäftsführer gilt insoweit au...

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