Rn. 12

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Das Recht der faktischen UN-Verbindung greift nur, wenn zwischen den beteiligten UN weder ein BHV i. S. d. §§ 291ff. AktG geschlossen wurde (vgl. § 311 AktG), noch ein Eingliederungsverhältnis gemäß § 319 AktG besteht (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 3 AktG). Außerdem entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts und die Sanktionierung unzureichender Berichte durch eine Sonderprüfung (vgl. §§ 312315 AktG), sobald zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem beherrschenden UN ein GAV besteht (vgl. § 316 AktG). Die drei Schutzkonzepte der §§ 291310 AktG, der §§ 311318 AktG und der §§ 319ff. AktG stehen zueinander in einem Alternativverhältnis, das ihre gleichzeitige unmittelbare Anwendbarkeit auf den gleichen Sachverhalt ausschließt. Deutlich wird dies in § 308 AktG, der abweichend von § 311 AktG nachteilige Weisungen ohne Einzelausgleich zulässt, soweit sie im Konzerninteresse erfolgt sind.

 

Rn. 13

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Anwendung der §§ 302ff. AktG auf die inzwischen nach gefestigter Rspr. und ganz h. M. im Schrifttum durch die Existenzvernichtungshaftung verdrängte (vgl. zu Einzelheiten BeckOK-GmbHG (2021), Konzernrecht, Rn. 483ff.) Konstellation des qualifiziert faktischen Konzerns stand in keinem Widerspruch zu diesem Alternativverhältnis; vielmehr ist diese Konzernierungsstufe gerade dadurch gekennzeichnet, dass hier wegen der Intensität und Art der Einflussnahme ein Einzelausgleich nicht möglich ist, so dass der Schutz über die §§ 311ff. AktG leer läuft bzw. zumindest nicht ausreicht (vereinzelt wird daher weiterhin für eine partielle Fortgeltung der Grundsätze des qualifiziert faktischen Konzerns plädiert; vgl. BeckOK-GmbHG (2021), Konzernrecht, Rn. 506ff.; ferner LG München (I), Urteil vom 19.10.2007, 5 HKO 13 298/07, ZIP 2008, S. 242 (243)). Der gesetzliche Schutz, den die §§ 319ff. AktG für die Eingliederung vorsehen, geht jedenfalls teilweise noch über den durch die §§ 311ff. AktG verwirklichten hinaus, so dass es eines zusätzlichen Schutzes über diese Bestimmungen nicht bedarf. Der von § 323 Abs. 1 Satz 3 AktG angeordnete Vorrang der §§ 319ff. AktG ist daher nur folgerichtig (vgl. zu den Abgrenzungsschwierigkeiten in mehrstufigen Abhängigkeitsverhältnissen HdR-E, AktG § 311, Rn. 7ff.).

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