Rn. 83

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Prüfung des Lageberichts hat mit der gleichen Sorgfalt zu erfolgen, wie dies für den JA der Fall ist. Dies erfordert, dass der AP bei der Gewinnung seines Prüfungsergebnisses ebenfalls darauf zu achten hat, dass mit hinreichender Sicherheit und Genauigkeit keine wesentlichen Fehler im Lagebericht enthalten sind. Indes unterscheidet sich die Prüfung des Lageberichts von der des JA, weil der Lagebericht durch gesetzliche Vorschriften hinsichtlich Inhalt, Form und Zeitbezug in erheblich geringerem Maße konkretisiert wird als der JA. Die daraus resultierenden Interpretationsspielräume lassen sich durch die GoL (vgl. im Einzelnen Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 16ff.; Baetge/Kirsch/Thiele (2021a), S. 762ff.) zwar eingrenzen, nicht aber völlig beseitigen, so dass der Lagebericht stärker als der JA durch subjektive Wertungen des Vorstands oder der Geschäftsführung betreffenden UN geprägt ist (vgl. Biener (1979), S. 160; Moxter (1986), S. 107).

Aufgabe des AP ist es daher, die Angaben des Lageberichts gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 daraufhin zu prüfen, ob diese im Einklang mit den Informationen des JA sowie den in der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen stehen und die Lage des UN zutreffend dargestellt ist (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 52). Bei der Prüfung gewonnene Erkenntnisse sind alle Informationen, die der AP i. R.d. Prüfung erworben und präzisiert hat (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 12). Wie gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 für den JA, verlangt der Gesetzgeber gemäß § 289 Abs. 1 auch für den ersten Teil des Lageberichts ein den "tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild", weshalb sich die Anforderungen an die Qualität der vom JA und vom ersten Teil des Lageberichts vermittelten Informationen zu entsprechen haben. Die Angaben im Lagebericht zum Geschäftsverlauf und zur Lage des UN sind daher im Prinzip nichts anderes als der verbale Ausdruck des Bildes, welches der JA überwiegend mithilfe von Zahlen vermitteln soll. Die Einklangprüfung soll somit gewährleisten, dass das im Lagebericht vermittelte Bild der VFE-Lage der Berichtsperiode grds. dem des JA entspricht (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2022), § 317, Rn. 100).

 

Rn. 83a

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Prüfung des Lageberichts ist wie die JA-Prüfung durch den AP zu planen und daher in die Planungsaktivitäten zur Prüfung des JA zu integrieren (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 23). Vor dem Hintergrund, dass die Prüfung des Lageberichts risikoorientiert zu erfolgen hat, ist der AP verpflichtet, Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung durchzuführen, sowie sich "mit dem Prozess zur Aufstellung des Lageberichts zu befassen und [...] dabei ein Verständnis von der für die Aufstellung des Lageberichts verwendeten Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) zu erlangen" (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 32, 39).

 

Rn. 83b

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung sind auf Lageberichtsebene insgesamt und auf Aussageebene durchzuführen, wobei zur Risikobeurteilung ausreichend ist, das Aussagekonzept auf Ebene der Informationskategorien anzuwenden (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 32, A13). Unter Informationskategorien sind in Anlehnung an DRS 20 die einzelnen Unterteilberichte der Teilberichte des Lageberichts zu verstehen. So zählen bspw. im Wirtschaftsbericht nach § 289 Abs. 1 Satz 1ff., Abs. 3 bzw. § 315 Abs. 1 Satz 1ff., Abs. 3 zu den Informationskategorien: gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen, Geschäftsverlauf, Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage, finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 20 lit. I)). Dabei beschränken sich die durch den AP zu würdigenden Aussagearten auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Darstellung (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. A12).

 

Rn. 83c

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Für die Lageberichtsprüfung gilt ein eigenständiges Wesentlichkeitskonzept, wobei die Festlegung der Wesentlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen des AP zu erfolgen hat. Der AP hat aus Adressatensicht zu beurteilen, welche Informationen für die Adressaten entscheidungserheblich sind und bei falscher Darstellung Entscheidungen beeinflussen können (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 28, A29f.). Wesentlichkeitsüberlegungen sind durch den AP auf Lageberichtsebene insgesamt und zumindest auf Ebene der Informationskategorien durchzuführen, können aber auch je nach Entscheidungsrelevanz von Angabegruppen bzw. einzelnen Angaben innerhalb einer Informationskategorie vorgenommen werden (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. A34). Indes ist bei quantitativen vergangenheitsorientierten Finanzinformationen zur VFE-Lage die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes maßgeblich (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 29). Dokumentationsanforderungen bestehen hinsichtlich der Wesentlichkeitsüberlegungen nach IDW PS 350 (2021) nicht (vgl. IDW (2019), Frage 4.6).

 

Rn. 83d

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der AP hat bei der Planung der Lageberichtsprüfung zu berücksichtigen, inwiefern durch das berichtspflichtige UN Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme)...

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