1. Ansatz im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses

 

Rn. 46

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

FRA sind schwebende Geschäfte und damit bis zur Fälligkeit der Ausgleichszahlung grds. nicht bilanzwirksam (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 63). Bei Vertragsabschluss erfolgen keine Zahlungen. Die Kap.-Beträge werden nicht ausgetauscht. Bei Vertragsabschluss stehen sich Ansprüche und Verpflichtungen ausgeglichen gegenüber, soweit die Konditionen marktgerecht sind. Der Marktwert ist mithin bei Vertragsabschluss null.

Unabhängig davon, dass FRA schwebende Geschäfte sind, müssen sämtliche FRA im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit allen relevanten Daten in einer Nebenbuchhaltung erfasst werden.

Ergeben sich bei FRA ausnahmsweise bei Vertragsabschluss zu leistende oder zu erhaltende Einmalzahlungen, sind diese entsprechend ihrem Charakter bilanziell abzubilden. Soweit der Grund dieser Einmalzahlungen in marktabweichenden Konditionen liegt, sind diese zunächst erfolgsneutral abzubilden.

Weist ein FRA bei Vertragsabschluss bereits einen positiven oder negativen Marktwert auf, der nicht durch eine Zahlung ausgeglichen wird, kann bei einem korrespondierenden Geschäftsvorfall (z. B. Kauf bzw. Verkauf eines Wertpapiers, Abschluss eines weiteren Derivats) ein entsprechender Marktwert mit umgekehrtem Vorzeichen gegeben sein. In derartigen Fällen wird der Marktwert im FRA durch einen solchen mit anderem Vorzeichen eines zweiten Geschäfts verrechnet (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 61). Derartige "bilanzpolitische" Maßnahmen können identifiziert werden, wenn bei Vertragsabschluss die Marktgerechtheit der einzelnen Transaktionen kontrolliert wird. Bilanziell sind die für die jeweiligen Transaktionen sachlich gerechtfertigten Konsequenzen zu ziehen.

2. Bewertung zum Bilanzstichtag

 

Rn. 47

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Am BilSt sind noch nicht abgewickelte FRA einzeln zu bewerten, d. h., das FRA ist auf einen evtl. Verpflichtungsüberhang zu untersuchen. Ergibt die Bewertung am BilSt einen unrealisierten Gewinn, bleibt dieser wegen des Realisationsprinzips unberücksichtigt.

Ein Verpflichtungsüberhang liegt vor, wenn auf der Grundlage der aktuellen Marktbedingungen (Konditionen) am BilSt unter der Annahme, dass die Position geschlossen wird, vom Bilanzierenden eine Ausgleichszahlung an den Vertragspartner zu leisten wäre, d. h. der Marktwert des FRA negativ ist. In Höhe dieses Betrags ist bei einer Einzelbewertung eine Rückstellung zu bilden (vgl. § 249 Abs. 1).

Die Bewertung von FRA anhand von Marktquotierungen ist faktisch allenfalls dann möglich, wenn der Erfüllungstag auf einen Monatsultimo fällt, denn nur dann stehen zum BilSt Quotierungen für ein Gegengeschäft zur Verfügung. In allen anderen Fällen ist der am BilSt für ein entsprechendes FRA geltende FRA-Satz anhand der zum BilSt geltenden Zinsstruktur zu berechnen und der Marktwertermittlung zugrunde zu legen.

Für den Käufer ergibt sich eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, wenn der kontrahierte FRA-Satz über dem anhand der aktuellen Zinsstruktur ermittelten FRA-Satz am BilSt liegt. Die unter Berücksichtigung des Kap.-Betrags und der Laufzeit ermittelte Zinsdifferenz ist mit dem aktuellen FRA-Satz am BilSt auf den Fälligkeitstag des FRA abzuzinsen (daneben ist noch eine Abzinsung vom Fälligkeitstag auf den BilSt vorzunehmen; vgl. so z. B. Göttgens/Prahl, WPg 1993, S. 503 (507)).

Hinsichtlich des Ausweises des Aufwands aus der Rückstellungsbildung in der GuV ist ein Ausweis in den "Zinsen und ähnlichen Aufwendungen" vorzuziehen, da trotz nur nomineller Kap.-Beträge die Nähe zu "richtigen" Darlehensgewährungen dominiert, es sei denn, es handelt sich um Handelsgeschäfte bzw. spekulativ abgeschlossene FRA (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 533). Daneben wird im Schrifttum auch ein Ausweis des Aufwands aus der Rückstellungsbildung im Posten "Sonstige betriebliche Aufwendungen" vorgeschlagen (vgl. KPMG (1995), S. 100).

Analog muss der Verkäufer bei umgekehrter Zinsentwicklung vorgehen.

3. Glattstellung durch ein Gegengeschäft

 

Rn. 48

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Bei einer lediglich wirtschaftlichen Glattstellung der Rechte und Pflichten (durch Abschluss eines gegengerichteten Vertrags) bleiben beide FRA im Bestand (vgl. auch Bieg/Waschbusch (2017), S. 564f.). Beide Geschäfte bilden aufgrund der Zwecksetzung der Glattstellung eine Bewertungseinheit, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Sie sind in diesem Fall kompensierend zu bewerten. In den Fällen, in denen die Bewertungseinheit nicht vollständig wirksam ist, sind die Bestimmungen des § 254 zur Ermittlung und buchhalterischen Abbildung von Unwirksamkeiten zu beachten (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 1ff.).

Bei dieser Kompensation ergibt sich (aus Gesamtsicht) für die verlierende Seite eine feststehende Abschlusszahlung, die als "Sonstige Verbindlichkeit" zu zeigen ist. Eine Rückstellungsbildung scheidet aus, da alle Kriterien für eine Verbindlichkeit erfüllt sind.

4. Bilanzierung zum Abrechnungstag (Erfüllung des FRA)

 

Rn. 49

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Anders als bei Financial Futures findet bei FRA keine physische Lieferung statt (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 66); mithin sind die Ausgleichszahlungen reg...

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