Rn. 17
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Die Aufbewahrungspflicht beginnt entsprechend der Buchführungspflicht (§ 238) mit dem Erwerb der Kaufmannseigenschaft, also im Fall des Kaufmanns i. S. v. § 1 und der PersG (Ausnahme § 105 Abs. 2; vgl. HdR-E, HGB § 257, Rn. 31) mit Aufnahme des Handelsgewerbes, im Übrigen mit der Eintragung in das Handelsregister (vgl. Bartone 2013, § 257, Rn. 23).
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