Rn. 41

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 16 Abs. 1 AktG unterscheidet zwischen der Anteils- und Stimmenmehrheit. Um den Verbundtatbestand zu begründen, genügt es dabei, dass eines dieser beiden Kriterien erfüllt ist. "So ist es möglich, dass ein Unternehmen im Mehrheitsbesitz zweier verschiedener Unternehmen steht" (MünchKomm. AktG (2019), § 16, Rn. 4), z. B., wenn das eine UN die Anteils- und das andere die Stimmenmehrheit hält. In den allermeisten Fällen werden Anteils- und Stimmenmehrheit nicht voneinander abweichen. Bei in der Rechtsform einer AG, KGaA bzw. SE geführten Beteiligungsgesellschaften können die beiden Mehrheiten auseinanderfallen, wenn die Kap.-Mehrheit auf stimmrechtslosen Vorzugsaktien beruht (vgl. § 139 AktG) oder bei nicht börsennotierten Gesellschaften eine satzungsmäßige Stimmrechtsbeschränkung (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 2 AktG) vorliegt oder die Einlageleistung nur unvollständig erbracht wurde (vgl. § 134 Abs. 2 AktG).

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