Rn. 24

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Diejenigen PIE i. S.d § 316a Satz 2, die keinen AR oder Verwaltungsrat besitzen, der § 100 Abs. 5 AktG unterworfen ist, müssen gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 einen eigenständigen, vom AR unabhängigen Prüfungsausschuss nach § 324 Abs. 2 einrichten (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 30; überdies HdR-E, HGB § 324, Rn. 38a), der sich mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2f. AktG beschriebenen Aufgaben zu befassen hat. Die in § 324 Abs. 2 (i. d. F. des BilMoG) getroffenen rudimentären Aussagen zur Einrichtung und Organisation solch eines Prüfungsausschusses (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 93) wurden durch das AReG und nunmehr das FISG erweitert.

 

Rn. 25

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 324 Abs. 2 Satz 3 darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht mit der Geschäftsführung betraut sein. Darüber hinaus sollte er nach den Empfehlungen des DCGK unabhängig von der Gesellschaft, der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand und dem kontrollierenden Gesellschafter (vgl. Abschn. C.10 DCGK (2022)) sowie auch kein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstands sein, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren endete (vgl. Abschn. C.7 DCGK (2022)). Fernerhin sollte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht identisch sein mit dem AR-Vorsitzenden (vgl. Abschn. D.3 DCGK (2022)).

 

Rn. 25a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Eine Übertragung der Funktionen des Prüfungsausschusses auf die HV bzw. Gesellschafterversammlung kommt nicht in Betracht (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 30). Dies lässt sich bereits aus Art. 39 Abs. 1 (zuvor: Art. 41 Abs. 1) der AP-R (2006/2014) entnehmen, der allein erlaubt, dass die HV bzw. Gesellschafterversammlung die Mitglieder des Prüfungsausschusses durch Mehrheitsentscheid wählt.

 

Rn. 26

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 324 Abs. 2 Satz 1 sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses in den betroffenen Fällen von den Gesellschaftern zu wählen. Hierbei wird oftmals eine einfache Mehrheit ausreichend sein. Gesellschaftsvertrag oder Satzung können aber höhere Anforderungen, wie bspw. eine qualifizierte Mehrheit, stellen. Da es sich um einen vom AR unabhängigen Ausschuss handelt, besteht keine Notwendigkeit, dass er ausschließlich oder mehrheitlich aus Mitgliedern des AR besteht; vielmehr ist grds. jede Person wählbar, die die betreffenden Voraussetzungen erfüllt (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 30).

 

Rn. 26a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass der Prüfungsausschuss sich nicht nur aus Mitgliedern der Geschäftsführung zusammensetzt. Gemäß § 324 Abs. 2 Satz 2 muss die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses, darunter der Vorsitzende, unabhängig sein. Mitglieder der Geschäftsführung können insofern dem Prüfungsausschuss angehören, sofern die Unabhängigkeit der Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses (inkl. des Prüfungsausschussvorsitzenden) sichergestellt ist.

 

Rn. 27

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Das für die Mehrheit der Prüfungsausschussmitglieder inkl. des Vorsitzenden zwingend zu beachtende Unabhängigkeitserfordernis wird i. d. R. bereits dadurch erfüllt, dass oftmals die Mehrzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses auch Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des geprüften UN sind (vgl. §§ 100, 107 Abs. 3f. AktG; zudem BT-Drs. 19/26966, S. 116). Des Weiteren ist auch die entsprechende Empfehlung des DCGK zu sehen, wonach für den Prüfungsausschussvorsitzenden, der regelmäßig (auch) den RL- oder AP-Experten darstellt, die Unabhängigkeit – wie in § 324 Abs. 2 Satz 2 gefordert – empfohlen wird (vgl. Abschn. C.10 DCGK (2022)).

 

Rn. 28

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Regelungen des § 324 Abs. 2 betreffend die Unabhängigkeit der Mehrheit der Prüfungsausschussmitglieder inkl. des Vorsitzenden, der zudem nicht mit der Geschäftsführung betraut sein darf, sowie betreffend die Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die Gesellschafter dürften (nur noch) bei monistisch geprägten SE respektive bei entsprechend organisierten kap.-marktorientierten GmbH oder ihnen gleichgestellten PersG i. S. d. § 264a Bedeutung erlangen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 324, Rn. 27). Denn ansonsten dürften prinzipiell die Regelungen bezüglich der internen Organisation des AR nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gültigkeit haben.

 

Rn. 29

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Was die Klassifizierung bzw. Konkretisierung des Unabhängigkeitskriteriums an sich anbelangt, so hält sich der Gesetzgeber weiterhin zurück. In § 324 Abs. 2 Satz 2 wird lediglich vorgeschrieben, dass die Mehrheit der Prüfungsausschussmitglieder, darunter der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, unabhängig sein muss. Damit wird Art. 39 Abs. 1 der überarbeiteten AP-R (2014) umgesetzt. Insoweit wird – restringiert auf den verbliebenen Anwendungsbereich – der im Schrifttum ausgesprochenen Forderungen, dass mindestens zwei Drittel des Prüfungsausschusses unabhängig handeln sollen, entgegengekommen (vgl. hierzu Nonnenmacher/Pohle/von Werder, DB 2009, S. 1447 (1449); PwC-...

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