Rn. 207a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gemäß § 268 Abs. 5 Satz 1 waren bereits bislang – ähnlich der gleichfalls auf Art. 9 der 4. EG-R bzw. derweil dem Anhang III der Bilanz-R beruhenden Regelung des Abs. 4 Satz 1 – Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr für jeden Posten gesondert zu vermerken. Infolge entsprechender Vorgaben der Bilanz-R ist nach der im Zuge des BilRUG eingefügten Ergänzung des Abs. 5 Satz 1 nunmehr auch der Betrag der Verbindlichkeiten mit mehr als einjähriger Restlaufzeit zu vermerken. Für die Verbindlichkeiten mit mehr als einjähriger Restlaufzeit wird damit eine ausdrückliche Darstellung verlangt; bislang ergab sich ihr Bestand indirekt aus der Differenz zwischen den gesamten Verbindlichkeiten jedes Postens und der gesondert ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit bis zu einjähriger Restlaufzeit (vgl. auch BT-Drs. 18/4050, S. 61f.).

Stellen kleine KapG bzw. ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a ihre Bilanz in verkürzter Form auf (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3), ist der Vermerk nach Abs. 5 Satz 1 für die Postengruppe "Verbindlichkeiten" zu machen; Selbiges gilt für Kleinst-KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a (vgl. §§ 267a, 266 Abs. 1 Satz 4). Die Vermerkpflicht nach § 268 Abs. 5 Satz 1 gilt über § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG auch für dem PublG unterliegende UN sowie nach § 336 Abs. 2 Satz 1 für eG (auf die §§ 340a Abs. 2 Satz 1, 341a Abs. 2 Satz 1 sei an dieser Stelle wiederum lediglich hingewiesen).

1. Begriff der Verbindlichkeiten

 

Rn. 208

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Wenn in den RL-Vorschriften der Begriff "Verbindlichkeiten" genannt wird, sind damit jene finanziellen Verpflichtungen angesprochen, die auf der Passivseite der Bilanz unter der Postengruppe C. (vgl. § 266 Abs. 3 C.) auszuweisen sind. Der Wortlaut des § 268 Abs. 5 Satz 1 ist insoweit eindeutig, da nicht auf Posten mit Verbindlichkeitscharakter abgestellt wird, sondern einzig auf Verbindlichkeiten. Der Restlaufzeitenvermerk ist demnach allein bei den unter § 266 Abs. 3 C. zu erfassenden Posten der Passivseite vorzunehmen, dort jedoch grds. uneingeschränkt bei sämtlichen ausgewiesenen Posten. Im Hinblick auf passivierte erhaltene Anzahlungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Passivierung grds. der erfolgsneutralen Erfassung eines ansonsten schwebenden Geschäfts dient; sie stellen demnach grds. keine Zahlungsverpflichtung des bilanzierenden UN dar (vgl. ebenso BeckOGK-HGB (2021), § 268, Rn. 34). Die Überlegung, dass die erhaltenen Anzahlungen zur Beschaffung der für die entsprechenden Anzahlungen notwendigen Materialien und/oder Leistungen verwandt werden, führt nicht dazu, dass diese als eine Zahlungsverpflichtung des bilanzierenden UN anzusehen sind, da aus diesen Beschaffungsvorgängen eigenständige Zahlungsverpflichtungen begründet werden. Vor diesem Hintergrund kommt demnach ein Restlaufzeitenvermerk bei diesem Bilanzposten nicht in Frage. An dieser Lösung ändert sich auch dann nichts, wenn die Erfüllung des Geschäfts, für das die erhaltene Anzahlung vereinbart worden ist, nicht mehr beabsichtigt ist. In diesem Fall dürfte es sachgerecht sein, die entsprechende erhaltene Anzahlung in die "sonstige[n] Verbindlichkeiten" umzuklassifizieren, zumal der Charakter einer erhaltenen Anzahlung nicht mehr besteht. Die Entscheidung zur Vornahme eines Restlaufzeitenvermerks hätte dann konsequenterweise unter den "sonstige[n] Verbindlichkeiten" zu erfolgen.

2. Begriff der Restlaufzeit

 

Rn. 209

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Der Begriff der Restlaufzeit entspricht dem bereits im Zusammenhang mit den Forderungen angesprochenen Begriff (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 199f.). Es ist jedoch zu bedenken, dass bei den Verbindlichkeiten in einem besonderen Maße die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf die Beurteilung der Finanzlage von Interesse sind. Aus diesem Grund wird mit § 268 Abs. 5 Satz 1 auch der Vermerk derjenigen Verbindlichkeiten gefordert, die sowohl eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr als auch eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen. Es sind daher zunächst diejenigen Beträge zu vermerken, die im nächsten Jahr, gerechnet ab dem BilSt, fällig werden. Überlegungen hinsichtlich intendierter Stundungen oder Zahlungsverweigerungen, wodurch Restlaufzeiten von mehr als einem Jahr erwartet werden könnten, sind hierbei unerheblich. Sie sind erst dann im Hinblick auf den Restlaufzeitenvermerk zu beachten, wenn die Überlegungen bereits zu konkreten Vereinbarungen mit dem Gläubiger über eine Verlängerung des Zahlungsziels geführt haben. I.d.S. richtet sich etwa bei einem sog. (mittel- oder langfristigen) Roll-Over-Kredit mit periodischer Zinsanpassung, bei dem der Kreditnehmer nur zu bestimmten ­Zinsanpassungsterminen tilgen bzw. neue Mittel aufnehmen kann, die für Abs. 5 Satz 1 maßgebliche Restlaufzeit der bis zum BilSt abgerufenen Mittel unabhängig von der tatsächlichen Planung des Kreditnehmers nach der jeweils vertraglich vereinbarten Gesamtlaufzeit des Kredits (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 268, Rn. 16). M.a.W.: Der Bilanzierende ist vielmehr verpflichtet, auf de...

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