Rn. 199

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 268 Abs. 4 Satz 1 verwendet den Begriff "Forderungen". Zum einen könnte unter Forderungen das verstanden werden, was nach dem Bilanzgliederungsschema als Forderung bezeichnet wird; zum anderen könnte hiermit jedoch auch die Umschreibung für alle schuldrechtlichen Ansprüche des bilanzierenden UN gegenüber Dritten angesprochen sein oder jedenfalls alle auf eine Geldleistung gerichteten Ansprüche. Zu den allg. schuldrechtlichen Ansprüchen zählen neben den Forderungen gemäß § 266 Abs. 2 B. II. z. B. Bauten auf fremden Grundstücken, Ausleihungen und geleistete Anzahlungen. Die Zielsetzung von § 268 Abs. 4 ist darin zu sehen, den Einblick in die Finanzlage des bilanzierenden UN zu verbessern. Dies soll dadurch erreicht werden, dass aufzuzeigen ist, welche der als kurzfristig zu erwartende Liquiditätszuflüsse bilanzierten Beträge erst nach einem bestimmten Zeitablauf (nämlich mehr als einem Jahr) tatsächlich zu einem Liquiditätszufluss führen werden.

Geleistete Anzahlungen sind als Sachleistungsansprüche zu interpretieren; ein Liquiditätszufluss wird insoweit gar nicht erwartet. Der Restlaufzeitenvermerk ginge demnach fehl. Bei unter Finanzanlagen ausgewiesenen Forderungen erwartet der Bilanzleser nicht einen i.W. kurzfristigen Liquiditätszufluss, sondern im Gegenteil gerade einen Zufluss erst nach mehr als einem Jahr, so dass der Vermerk, wie er in § 268 Abs. 4 Satz 1 vorgeschrieben ist, sinnlos wäre (vgl. ebenso ADS (1997), § 268, Rn. 96).

Es zeigt sich demnach, dass nur bei den Forderungsposten, die unter § 266 Abs. 2 B. II. erfasst werden, ein Restlaufzeitenvermerk i. S. d. Regelung des § 268 Abs. 4 Satz 1 dem Bilanzleser nützliche zusätzliche Informationen liefert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ein Restlaufzeitenvermerk nur bei diesen Posten zu erfolgen hat.

Werden Forderungen unter den "[S]onstige[n] VG" ausgewiesen, so ist hier ebenfalls ein Restlaufzeitenvermerk vorzunehmen, da das der Verbesserung der Aussage über die Liquidität dient. Insoweit ist der Begriff "Forderung" gemäß § 268 Abs. 4 Satz 1 umfassender als der Forderungsbegriff im Bilanzgliederungsschema des § 266.

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