Rn. 3

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Wie sich aus dem Wortlaut der Regelung in § 313 Abs. 1 Satz 1 AktG ergibt, ist der gesetzliche AP der abhängigen Gesellschaft kraft Gesetzes auch Prüfer des Abhängigkeitsberichts; für die Prüfung ist kein besonderer Prüfungsauftrag erforderlich (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 313, Rn. 4) und ein anderer Prüfer kann für die Prüfung des Abhängigkeitsberichts nicht gewählt und bestellt werden. § 313 AktG ergänzt die zwingenden Regelungen in § 317 zu Gegenstand und Inhalt der Prüfung eines JA, wenn die den JA aufstellende Gesellschaft eine prüfungspflichtige abhängige AG, KGaA oder SE ist.

 

Rn. 4

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 16.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) ist die Pflicht zur Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den AP allerdings dahin gehend eingeschränkt worden, als sie nur dann besteht, wenn der JA der abhängigen Gesellschaft selbst prüfungspflichtig ist (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 316 Abs. 1 Satz 1). Damit sind kleine AG/KGaA/SE i. S. d. § 267 Abs. 1, soweit sie nicht unter § 267 Abs. 3 Satz 2 fallen (vgl. zudem § 267a Abs. 2), und AG/KGaA/SE, die von der Befreiungsmöglichkeit nach § 264 Abs. 3 Gebrauch machen, zwar nicht von der Pflicht zur Aufstellung, aber von der Pflicht zur Prüfung des Abhängigkeitsberichts grds. befreit.

 

Rn. 5

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die h. M. in der Literatur (vgl. ADS (1997), § 313 AktG, Rn. 5; AktG-GroßKomm. (2006), § 313, Rn. 16; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 451; KK-AktG (2004), § 313, Rn. 8f.; a. A. KonzernR (2019), § 313 AktG, Rn. 7) geht davon aus, dass die Prüfungspflicht nach § 313 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht greift, wenn der JA der abhängigen Gesellschaft zwar nicht nach § 316 Abs. 1 Satz 1, aber aufgrund einer Satzungsbestimmung oder auch eines HV-Beschlusses prüfungspflichtig wird. Im Hinblick auf die Regelungen in § 313 Abs. 1 Satz 4 AktG sollte der betreffende HV-Beschluss bzw. die Satzungsklausel daher ausdrücklich auch die Prüfung des Abhängigkeitsberichts umfassen, wenn dies von den Gesellschaftern so gewünscht wird. Ob der AP auch in diesem Fall die Auskunftsrechte nach § 313 Abs. 1 Satz 4 AktG hat, erscheint wegen des sich daraus ergebenden erheblichen Eingriffs in Rechte anderer bedenklich und ist als Automatismus abzulehnen (vgl. mit a. A. KonzernR (2019), § 313 AktG, Rn. 7).

 

Rn. 6

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Festzuhalten ist, dass die Prüfung des Abhängigkeitsberichts an die gesetzliche Pflicht der AP des JA der abhängigen Gesellschaft anknüpft, so dass bei einer nur auf einem freiwilligen Auftrag des Vorstands (etwa bei einer kleinen AG/KGaA/SE) beruhenden AP diese nicht auch auf den Abhängigkeitsbericht ausgedehnt werden muss (vgl. ADS (1997), § 313 AktG, Rn. 5).

 

Rn. 7

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

So wie die Pflicht zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts weiter besteht (vgl. HdR-E, AktG § 312, Rn. 5), endet auch die Prüfungspflicht des Abhängigkeitsberichts nicht mit der Auflösung betreffender Gesellschaft (vgl. §§ 262ff. AktG). Sie besteht vielmehr weiter, so lange die Prüfungspflicht für JA fortbesteht (vgl. § 270 Abs. 3 AktG; ebenso Hüffer-AktG (2021), § 313, Rn. 2).

 

Rn. 8

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Mit der vom Gesetz vorgesehenen unabhängigen Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den AP wäre es nicht zu vereinbaren, wenn dieser mit der Aufstellung des Abhängigkeitsberichts ganz oder auch in wesentlichen Teilen betraut würde. Wird der AP daher mit der Aufstellung des Abhängigkeitsberichts betraut, ist er damit von seiner Prüfung ausgeschlossen; dieser Ausschluss würde wegen der Verknüpfung von Prüfung des JA und des Abhängigkeitsberichts auch die Befähigung zur Prüfung des JA betreffen (vgl. HdR-E, AktG § 313, Rn. 1).

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