Rn. 92

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

(§ 257 Abs. 4)Die Frist beträgt zehn Jahre für Unterlagen i. S. v. § 257 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 sowie sechs Jahre für Unterlagen i. S. v. § 257 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3. Diese Fristen sind Mindestfristen. Sie gelten mit der Maßgabe, dass durch ihre Ausnutzung die Aufbewahrung von Unterlagen, deren Frist noch nicht abgelaufen ist, nicht beeinträchtigt wird. Eine Verlängerung, Verkürzung oder Erleichterung dieser Fristen ist handelsrechtlich nicht vorgesehen.

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