Rn. 89

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der Vorstand hat nach § 312 Abs. 3 Satz 1f. AktG am Schluss des Abhängigkeitsberichts zu erklären, ob die Gesellschaft nach den Umständen, die ihm in dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhielt und ob sie dadurch, dass die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, nicht benachteiligt wurde. Sofern die Gesellschaft benachteiligt wurde, hat er außerdem zu erklären, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind.

 

Rn. 90

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Gemäß § 312 Abs. 3 Satz 2 AktG ist die Schlusserklärung auch in den Lagebericht aufzunehmen. Bei kleinen AG/KGaA/SE (vgl. ferner § 267a Abs. 2), die keinen Lagebericht aufzustellen brauchen (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 4), wird allg. für eine Aufnahme der Schlusserklärung in den Anhang plädiert (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 88; WP-HB (2021), Rn. O 89); soweit auch kein Anhang infolge einer Befreiung (vgl. §§ 264 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3) aufgestellt wird, so ist die Schlusserklärung unter die Bilanz oder die GuV zu setzen (Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 443; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 87; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 152).

 

Rn. 91

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Aus dem Gesetzeswortlaut von § 312 Abs. 3 Satz 1f. AktG folgt, dass in der Schlusserklärung nicht nur mitgeteilt werden muss, ob Ansprüche der abhängigen AG/KGaA/SE auf Nachteilsausgleich nach § 311 AktG eingeräumt worden sind; vielmehr muss auch erklärt werden, ob sich aus dem Kreis der berichtspflichtigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen Nachteile für die abhängige AG/KGaA/SE ergeben haben, die während des GJ von dem herrschenden UN

(a) ausgeglichen wurden oder
(b) nicht ausgeglichen wurden oder
(c) nicht ausgeglichen werden mussten.

Fall (c) kann dann auftreten, wenn nachteilige Geschäfte zwar berichts-, jedoch nicht ausgleichspflichtig sind, weil es an einer Veranlassung durch das herrschende UN mangelt. In diesem Fall hat der Vorstand zu begründen, warum er bei den nachteiligen Geschäften oder Maßnahmen die Voraussetzungen zum Nachteilsausgleich als nicht gegeben ansieht. In der Schlusserklärung ist dann festzustellen, dass kein Ausgleich erforderlich war (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 89; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 438; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 85). Wenn nach Ansicht des Vorstands eine Unklarheit über das Erfordernis eines Ausgleichs oder über dessen Höhe besteht, muss der Vorstand in der Schlusserklärung darauf hinweisen, dass ihm eine abschließende Beurteilung nicht möglich war.

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