Rn. 120

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Prüfung des KA umfasst die Komponenten der Konzern-RL, nämlich

(1) die im KA zusammengefassten JA,
(2) den KA (KB, Konzern-GuV, Konzernanhang, Konzern-KFR und Konzern-EK-Spiegel) und
(3) den Konzernlagebericht.

Sofern der KA um eine freiwillige Segmentberichterstattung (vgl. § 297 Abs. 1 Satz 2) erweitert wird, ist auch diese durch den KA-Prüfer (berufsständisch als der "für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche" bezeichnet (vgl. ISA [DE] 600, Rn. 9(h)) zu prüfen. Zudem muss der KA-Prüfer bei börsennotierten AG, KGaA und SE beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 AktG obliegenden Maßnahmen ergriffen hat und das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann (vgl. § 317 Abs. 4; HdR-E, HGB § 317, Rn. 186ff.).

 

Rn. 121

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Bei der KA-Prüfung hat der KA-Prüfer festzustellen, ob bei der Aufstellung des KA die "gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind" (§ 317 Abs. 1 Satz 2). Analog zu den Vorschriften über die Prüfung des JA ist die KA-Prüfung so auszurichten, dass "Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der VFE-Lage wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden" (§ 317 Abs. 1 Satz 3). Des Weiteren hat der KA-Prüfer festzustellen, ob der "Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß [...] im Einklang [... steht, d.Verf.] und ob [... er, d.Verf.] insgesamt ein zutreffendes Bild [...] von der Lage des Konzerns vermittelt" (§ 317 Abs. 2 Satz 1). Dabei ist auch zu prüfen, ob die "Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind" (§ 317 Abs. 2 Satz 2). "Auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, sind in entsprechender Anwendung des Absatz 1 zu prüfen" (§ 317 Abs. 3 Satz 1). Daraus lässt sich ableiten, dass wie bei der Prüfung des JA auch i. R.d. KA-Prüfung die zugrunde liegende (Konzern-)Buchführung zu prüfen ist (vgl. RuhnkeCanitz, WPg 2007, S. 447 (448); WP-HB (2023), Rn. L 1362). Die Konzernbuchführung besteht dabei "insbesondere" (§ 317 Abs. 3 Satz 1) aus den konsolidierungsbedingten Anpassungen. Diese umfassen

(1) die Abgrenzung des Konsolidierungskreises (vgl. NWB HGB-Komm. (2023), § 317, Rn. 83),
(2) die Anpassungen von Ansatz, Bewertung, Ausweis, Währung und Abschlussstichtag an die konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze i. R.d. HB II (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021b), S. 137ff.) sowie
(3) die wechselseitigen Aufrechnungen, also die eigentlichen Konsolidierungsmaßnahmen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 317, Rn. 50).

Durch das BilMoG ist der Gegenstand der KA-Prüfung dahingehend erweitert worden, als der KA-Prüfer bei im KA zusammengefassten JA (berufsständisch "Finanzinformationen" genannt (vgl. ISA [DE], Rn. 9(a)), die von einem anderen AP (berufsständisch als "Teilbereichsprüfer" bezeichnet (vgl. ISA [DE], Rn. 9(b)) geprüft worden sind, dessen Arbeiten zu überprüfen und diese Überprüfung zu dokumentieren hat. Konkret hat der KA-Prüfer zu beurteilen, ob und inwieweit er die Ergebnisse der Arbeiten von Teilbereichsprüfern für seine eigenen Prüfungsurteile "verwerten" kann (vgl. ISA [DE] 600 (2020), Rn. 6).

 

Rn. 122

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Wie die Prüfung des JA ist auch die KA-Prüfung primär eine Gesetzes-, Satzungs- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung, in deren Verlauf festgestellt werden soll, ob das Konzerngeschehen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im KA abgebildet ist (vgl. auch ADS (2000), § 317, Rn. 123). Die gesetzesseitig geforderten Aussagen über den Prüfungsgegenstand bei einer KA-Prüfung finden sich in nachstehender Übersicht (vgl. HdR-E, HGB § 317, Rn. 123) den entsprechenden Elementen des Prüfungsgegenstands gegenübergestellt:

 

Rn. 123

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Übersicht: Gesetzesseitig geforderte Aussagen über den Prüfungsgegenstand "KA"

 

Rn. 124

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die vom KA-Prüfer bei der Prüfung des KA zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften sind v.a. die des HGB über die Konzern-RL:

(1) Vorschriften über den Anwendungsbereich (vgl. §§ 290293),
(2) Vorschriften über den Konsolidierungskreis (vgl. §§ 294296),
(3) Vorschiften über Inhalt und Form des KA (vgl. §§ 297299),
(4) Vorschriften über die Vollkonsolidierung (vgl. §§ 300307),
(5) Bewertungsvorschriften (vgl. §§ 308309),
(6) Vorschriften über die anteilmäßige (quotale) Konsolidierung (vgl. § 310),
(7) Vorschriften über assoziierte UN (vgl. §§ 311f.) sowie
(8) Vorschriften über den Konzernanhang (vgl. §§ 313f.).
 

Rn. 125

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Neben diesen Regelungen hat der KA-Prüfer gemäß § 298 Abs. 1 auch bestimmte für den JA geltende Vorschriften bei der Prüfung des KA zu beachten. Diese sind:

(1) Allg. Vorschriften (vgl. §§ 244f., 264c und 265),
(2) Ansatzvorschriften (vgl. §§ 246251),
(3) Bewer...

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