Rn. 79

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Prüfung des Lageberichts ist in § 317 Abs. 2 geregelt und hat mit der gleichen Intensität und nach den gleichen Grundsätzen (GoA) wie beim JA zu erfolgen. Über den Lagebericht muss der AP eine mehrdimensionale Aussage treffen. Der AP muss feststellen, ob

(1) der Lagebericht mit dem JA bzw. dem IFRS-EA (vgl. § 325 Abs. 2a) sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen im Einklang steht,
(2) der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des UN vermittelt,
(3) die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind,
(4) die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts beachtet wurden,
(5) die nichtfinanzielle Erklärung mit den Vorgaben nach den §§ 289b–e (bzw. §§ 315bf.) vorgelegt wurde und
(6) die Erklärung zur UN-Führung nach § 289f (bzw. § 315d) gemacht wurde.
 

Rn. 80

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Gegenstand und Umfang der Prüfung des Lageberichts ergeben sich indes nicht abschließend aus der Vorschrift des § 317 Abs. 2; vielmehr sind für die AP zusätzlich Prüfungspflichten aus den §§ 321f. abzuleiten. Nach § 321 Abs. 2 Satz 1 hat der AP festzustellen, ob der "Lagebericht [...] den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung" entspricht. Die einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften sind für den Lagebericht die §§ 289, 289a–f und für den Konzernlagebericht die §§ 315, 315a–d, welche durch die Anforderungen der GoB bzw. der GoL konkretisiert werden. Von einer Einhaltung der GoB bzw. GoL kann aufgrund Gesetzesvermutung ausgegangen werden, soweit der vom DRSC veröffentlichte Standard DRS 20 beachtet worden ist (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 4). Der Standard entspricht lediglich den Konzern-GoB, gibt wegen seiner weitgehenden Übereinstimmung von § 289 mit § 315 indes auch zweckdienliche Hinweise für eine ordnungsgemäße Erstellung des Lageberichts zum JA (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 4, 5 und A2). Darüber hinaus hat der AP nach § 321 Abs. 1 Satz 2 im Prüfungsbericht vorweg dazu Stellung zu nehmen, ob die Lage des UN durch dessen gesetzliche Vertreter richtig beurteilt wurde. Hierbei ist v.a. auf die Beurteilung des Fortbestands und der künftigen Entwicklung des UN unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht eine solche Beurteilung erlauben (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 75; IDW PS 270 (2021), Rn. 22ff., 35f.). § 322 Abs. 6 fordert des Weiteren, dass sich die Beurteilung des Prüfungsergebnisses auch auf die Einklangprüfung und die zutreffende Darstellung der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung im Lagebericht und im Konzernlagebericht zu erstrecken hat.

 

Rn. 81

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der AP hat alle pflichtmäßigen Bestandteile (vgl. § 289) des Lageberichts zu prüfen, mit Ausnahme der nach § 289b–f geforderten Erklärungen, für die lediglich zu prüfen ist, ob die entsprechenden Angaben gemacht wurden. Führt das UN darüber hinaus freiwillig Informationen im Lagebericht auf, so sind diese Informationen in gleicher Intensität durch den AP zu prüfen, wie dies für den Pflichtkanon des § 289 der Fall ist (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 2). Zu den freiwilligen Informationen der Berichterstattung zählen z. B. Mehrjahresübersichten wichtiger Kennzahlen, Angaben zu Zielen und Strategien eines UN oder auch Wertschöpfungsrechnungen. Zudem hat der AP sicherzustellen, dass bei einer zusammengefassten Darstellung des Konzernlageberichts und des Lageberichts des MU keine Informationen verloren gehen (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 91).

 

Rn. 81a

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Vor dem Hintergrund, dass der Umfang der Informationen im Lagebericht sowohl durch die gestiegenen gesetzlichen Anforderungen als auch durch das sich wandelnde Informationsbedürfnis der verschiedenen Adressaten (Stakeholder) in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen hat, durch welche die Prüfung des Lageberichts anspruchsvoller und umfangreicher wurde, sind in IDW PS 350 (2021) die Begriffe "lageberichtstypisch", "lageberichtsfremd" sowie "nicht prüfbar" definiert, die es dem AP ermöglichen, Angaben unter gewissen Voraussetzungen nicht in die inhaltliche Prüfung einbeziehen zu müssen (vgl. Kolb/Plömpel, WPP 2016, S. 143 (144)).

 

Rn. 81b

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Lageberichtstypische Angaben sind solche, die nach den §§ 289 bis 289f, 315 bis 315d vorgeschrieben oder von DRS 20 gefordert sind (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. 20 lit. l)). Sie sind in die inhaltliche Prüfung mit einzubeziehen, wobei davon die Angaben zur nichtfinanziellen Erklärung nach den §§ 289b–e sowie die Angaben zur Erklärung zur UN-Führung nach § 289f ausgenommen sind (vgl. IDW PS 350 (2021), Rn. A17). Die Prüfung der Angaben beider Erklärungen erstreckt sich nach § 317 Abs. 2 Satz 4 und 6 darauf, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde bzw. ob die Angaben der Erklärung zur UN-Führung gemacht worden sind.

 

Rn. 81c

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