Rn. 13

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 334 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert Zuwiderhandlungen (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 334, Rn. 26) gegen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (vgl. Nr. 1 lit. a)), die Bewertung (vgl. Nr. 1 lit. b)), die Gliederung (vgl. Nr. 1 lit. c)) und die Pflichtangaben in der Bilanz, unter der Bilanz oder im Anhang (vgl. Nr. 1 lit. d)) bei Aufstellung oder Feststellung des JA:

 
Regelungen zu Form und Inhalt:
§ 243 Abs. 1 GoB-Konformität
§ 243 Abs. 2 Klarheit und Übersichtlichkeit
§ 244 Sprache; Währungseinheit
§ 245 Unterzeichnung
§ 246 Vollständigkeit; Verrechnungsverbot
§ 247 Inhalt der Bilanz
§ 248 Bilanzierungsverbote
§ 249 Abs. 1 Satz 1 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
§ 249 Abs. 2 Verbot einer Rückstellungsbildung für andere Zwecke; Auflösungsverbot bei fortbestehendem Grund
§ 250 Abs. 1 Aktive RAP
§ 250 Abs. 2 Passive RAP
§ 251 Haftungsverhältnisse
§ 264 Abs. 1a Registerangaben
§ 264 Abs. 2 Postulat der Tatsachenentsprechung ((true and fair view); vgl. auch HdR-E, HGB § 334, Rn. 4; im Übrigen bezüglich sog. Kleinst-KapG hinsichtlich § 264 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 5 Küting/Eichenlaub, DStR 2012, S. 2615 (2618f.) ebenso wie Zwirner/Froschhammer (2013), SteuK 2013, S. 23 (25)). Da die Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 einzig auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse einer KapG rekurriert, dürfte bei einem etwaigen Verstoß gegen diese Vorschrift oftmals zugleich der ­Tatbestand des § 331 erfüllt sein. Da § 334 jedoch gegenüber § 331 subsidiär ist, hat § 334 insoweit praktisch lediglich bei Auslegungsfragen sowie außerdem für Satz 2 (Anhang-Ergänzung) Bedeutung.
Regelungen zur Bewertung:
§ 253 Abs. 1 Satz 1 Wertansätze für VG
§ 253 Abs. 1 Satz 2–6 Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
§ 253 Abs. 2 Satz 1 (ggf. i. V. m. Satz 2) Diskontierung von Rückstellungen
§ 253 Abs. Satz 1–5 Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf VG des AV
§ 253 Abs. 4 Außerplanmäßige Abschreibungen auf VG des UV
§ 253 Abs. 5 Zuschreibungs- bzw. Wertaufholungsgebot bei Wegfall früherer außerplanmäßiger Korrekturgründe; Wertbeibehaltungspflicht bei entgeltlich erworbenen GoF
§ 254 Bildung von Bewertungseinheiten
§ 256a Umrechnungspflicht von VG und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen
Regelungen zur Gliederung von Bilanz und GuV:
§ 265 Abs. 2 Angabe vergleichbarer Beträge des vorhergehenden GJ
§ 265 Abs. 3 Vermerk der Mitzugehörigkeit zu mehreren Posten
§ 265 Abs. 4 Einheitliche Gliederung des JA mit Ergänzungen bei mehreren Geschäftszweigen
§ 265 Abs. 6 Pflicht zu abweichender Gliederung und Bezeichnung zwecks Klarheit und Übersichtlichkeit
§ 266 Gliederung der Bilanz
§ 268 Abs. 3 Ausweis eines nicht durch EK gedeckten Fehlbetrags
§ 268 Abs. 4f. Vermerk bestimmter Restlaufzeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten (inkl. etwaiger Erläuterungen zu rechtlich noch nicht entstandenen); Ausweis für Anzahlungen auf Bestellungen
§ 268 Abs. 6 Gesonderter Ausweis aktivierter Disagien i. S. d. § 250 Abs. 3
§ 268 Abs. 7 Spezifische Bilanzvermerke für Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen UN
§ 272 Ausweis des EK (gezeichneten Kap., der Kap.-Rücklage, der Gewinnrücklagen sowie der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN)
§ 274 Abgrenzung passiver und aktiver latenter Steuern
§ 275 Gliederung der GuV (GKV/UKV)
§ 277 Spezifische Ausweisvorschriften für bestimmte GuV-Posten
Regelungen zu Angaben in der Bilanz oder im Anhang:
§ 284 Erläuterungen zur Bilanz und GuV (Pflichtangaben sind dabei nicht nur solche nach Abs. 2, sondern auch all diejenigen, die infolge anderer Vorschriften (vgl. dazu Beck Bil-Komm. (2020), § 334 HGB, Rn. 11 (lit. d)) gemäß Abs. 1 und 3 zu machen sind.
§ 285 Sonstige (weitere) Pflichtangaben im Anhang

Übersicht: Einzeltatbestände des § 334 Abs. 1 Nr. 1

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