Rn. 13
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
§ 334 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert Zuwiderhandlungen (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 334, Rn. 26) gegen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (vgl. Nr. 1 lit. a)), die Bewertung (vgl. Nr. 1 lit. b)), die Gliederung (vgl. Nr. 1 lit. c)) und die Pflichtangaben in der Bilanz, unter der Bilanz oder im Anhang (vgl. Nr. 1 lit. d)) bei Aufstellung oder Feststellung des JA:
Regelungen zu Form und Inhalt: | |
§ 243 Abs. 1 | GoB-Konformität |
§ 243 Abs. 2 | Klarheit und Übersichtlichkeit |
§ 244 | Sprache; Währungseinheit |
§ 245 | Unterzeichnung |
§ 246 | Vollständigkeit; Verrechnungsverbot |
§ 247 | Inhalt der Bilanz |
§ 248 | Bilanzierungsverbote |
§ 249 Abs. 1 Satz 1 | Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften |
§ 249 Abs. 2 | Verbot einer Rückstellungsbildung für andere Zwecke; Auflösungsverbot bei fortbestehendem Grund |
§ 250 Abs. 1 | Aktive RAP |
§ 250 Abs. 2 | Passive RAP |
§ 251 | Haftungsverhältnisse |
§ 264 Abs. 1a | Registerangaben |
§ 264 Abs. 2 | Postulat der Tatsachenentsprechung ((true and fair view); vgl. auch HdR-E, HGB § 334, Rn. 4; im Übrigen bezüglich sog. Kleinst-KapG hinsichtlich § 264 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 5 Küting/Eichenlaub, DStR 2012, S. 2615 (2618f.) ebenso wie Zwirner/Froschhammer (2013), SteuK 2013, S. 23 (25)). Da die Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 einzig auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse einer KapG rekurriert, dürfte bei einem etwaigen Verstoß gegen diese Vorschrift oftmals zugleich der Tatbestand des § 331 erfüllt sein. Da § 334 jedoch gegenüber § 331 subsidiär ist, hat § 334 insoweit praktisch lediglich bei Auslegungsfragen sowie außerdem für Satz 2 (Anhang-Ergänzung) Bedeutung. |
Regelungen zur Bewertung: | |
§ 253 Abs. 1 Satz 1 | Wertansätze für VG |
§ 253 Abs. 1 Satz 2–6 | Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen |
§ 253 Abs. 2 Satz 1 (ggf. i. V. m. Satz 2) | Diskontierung von Rückstellungen |
§ 253 Abs. Satz 1–5 | Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf VG des AV |
§ 253 Abs. 4 | Außerplanmäßige Abschreibungen auf VG des UV |
§ 253 Abs. 5 | Zuschreibungs- bzw. Wertaufholungsgebot bei Wegfall früherer außerplanmäßiger Korrekturgründe; Wertbeibehaltungspflicht bei entgeltlich erworbenen GoF |
§ 254 | Bildung von Bewertungseinheiten |
§ 256a | Umrechnungspflicht von VG und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen |
Regelungen zur Gliederung von Bilanz und GuV: | |
§ 265 Abs. 2 | Angabe vergleichbarer Beträge des vorhergehenden GJ |
§ 265 Abs. 3 | Vermerk der Mitzugehörigkeit zu mehreren Posten |
§ 265 Abs. 4 | Einheitliche Gliederung des JA mit Ergänzungen bei mehreren Geschäftszweigen |
§ 265 Abs. 6 | Pflicht zu abweichender Gliederung und Bezeichnung zwecks Klarheit und Übersichtlichkeit |
§ 266 | Gliederung der Bilanz |
§ 268 Abs. 3 | Ausweis eines nicht durch EK gedeckten Fehlbetrags |
§ 268 Abs. 4f. | Vermerk bestimmter Restlaufzeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten (inkl. etwaiger Erläuterungen zu rechtlich noch nicht entstandenen); Ausweis für Anzahlungen auf Bestellungen |
§ 268 Abs. 6 | Gesonderter Ausweis aktivierter Disagien i. S. d. § 250 Abs. 3 |
§ 268 Abs. 7 | Spezifische Bilanzvermerke für Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen UN |
§ 272 | Ausweis des EK (gezeichneten Kap., der Kap.-Rücklage, der Gewinnrücklagen sowie der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN) |
§ 274 | Abgrenzung passiver und aktiver latenter Steuern |
§ 275 | Gliederung der GuV (GKV/UKV) |
§ 277 | Spezifische Ausweisvorschriften für bestimmte GuV-Posten |
Regelungen zu Angaben in der Bilanz oder im Anhang: | |
§ 284 | Erläuterungen zur Bilanz und GuV (Pflichtangaben sind dabei nicht nur solche nach Abs. 2, sondern auch all diejenigen, die infolge anderer Vorschriften (vgl. dazu Beck Bil-Komm. (2020), § 334 HGB, Rn. 11 (lit. d)) gemäß Abs. 1 und 3 zu machen sind. |
§ 285 | Sonstige (weitere) Pflichtangaben im Anhang |
Übersicht: Einzeltatbestände des § 334 Abs. 1 Nr. 1
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