Rn. 36

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Nach Art. 80 Abs. 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechts-VO zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung muss dabei im Gesetz bestimmt werden. Die jeweilige Rechtsgrundlage ist in betreffender VO anzugeben. Gemäß § 335 Abs. 7 Satz 1 ist das BMJ ermächtigt, die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit sowie der Barrierefreiheit – auch ohne Zustimmungserfordernis durch den BR – im Wege einer Rechts-VO festzulegen. Diese Ermächtigung zum Erlass solch einer Rechts-VO könnte dabei auch auf das BfJ übertragen werden (vgl. § 335 Abs. 7 Satz 2). Von dieser VO-Ermächtigung hat das BMJ mit der sog. Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung (OGAV) vom 10.01.2008 ((BGBl. I 2008, S. 26); zuletzt geändert durch Art. 1 der VO zur Änderung der OGAV vom 21.12.2017 (BGBl. I 2017, S. 4030)) Gebrauch gemacht.

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