Rn. 103

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Begeht der AP i. R.d. AP eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung, indem er gegen die Grundsätze der Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit sowie des Verwertungsverbots verstößt, und erteilt er aufgrund dessen einen pflichtwidrigen, unrichtigen BV, haftet er zivilrechtlich gegenüber dem geprüften UN sowie ggf. einem mit diesem verbundenen UN unmittelbar nach § 323 (vgl. HdR-E, HGB § 323, Rn. 27ff., m. w. N.; HdR-E, HGB § 322, Rn. 14; überdies NK-AP (2022), § 322 HGB, Rn. 28; Beck Bil-Komm. (2022), § 322 HGB, Rn. 283). Die aus dieser Haftung resultierende Ersatzpflicht in Höhe eines bestimmten Geldbetrags (vgl. § 323 Abs. 2) kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (vgl. § 323 Abs. 4). "Die Haftungsregelung des § 323 stellt eine abschließende Sonderregelung sowohl für Schäden aufgrund der Mangelhaftigkeit der AP als auch für Mangelfolgeschäden dar" (HdR-E, HGB § 323, Rn. 41). Eine Haftung nach den §§ 823ff. BGB ist insofern nur für Schäden möglich, die durch eine schuldhaft vorgenommene unerlaubte Handlung entstehen, die außerhalb des Vertragsverhältnisses "Prüfungsauftrag" (vgl. zum Anwendungsbereich nur HdR-E, HGB § 323, Rn. 1, m. w. N.) liegt (vgl. HdR-E, HGB § 323, Rn. 42; überdies ADS (2000), § 323, Rn. 174f.).

 

Rn. 104

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Erteilt der AP hingegen einen inhaltlich unrichtigen BV oder Versagungsvermerk oder einen eingeschränkten BV ohne hinreichenden Grund, liegt zudem eine Verletzung der Berichtspflicht vor, die der Strafvorschrift des § 332 (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 1ff.) unterliegt (vgl. NK-AP (2022), § 322 HGB, Rn. 29; Beck Bil-Komm. (2022), § 322 HGB, Rn. 18). Voraussetzung hierfür ist, dass der AP oder sein Gehilfe (ggf. bedingt) vorsätzlich gehandelt haben; ein lediglich fahrlässiges Handeln unterliegt keiner strafrechtlichen Sanktionierung (vgl. HdR-E, HGB § 323, Rn. 48; HdR-E, HGB § 332, Rn. 22). Ausgenommen hiervon ist der Tatbestand nach § 332 Abs. 2 Satz 2, für den nach § 332 Abs. 3 bereits ein leichtfertiges Handeln ausreichend ist. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (vgl. § 332 Abs. 1), in schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren (vgl. § 332 Abs. 2) und in leichten Fällen bis zu zwei Jahren (vgl. § 332 Abs. 3) oder mit Geldstrafe bedroht.

 

Rn. 105

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Wegen der nicht unerheblichen Bedeutung werden die den BV betreffenden Passagen des § 332 im Folgenden wörtlich dargestellt:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses nach § 340i Abs. 4 [...] einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt" (§ 332 Abs. 1 (Herv.d. d.Verf.)).

"Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" (§ 332 Abs. 2 Satz 1). "Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem Jahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder zu dem Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist" (§ 332 Abs. 2 Satz 2 (Herv.d. d.Verf.)).

"Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe" (§ 332 Abs. 3).

 

Rn. 106

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Wird i. R.d. Erteilung eines BV die Geheimhaltungspflicht verletzt, erfolgen also Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht und das Verwertungsverbot, sind die Regelungen des § 333 (vgl. HdR-E, HGB § 333, Rn. 1ff.) einschlägig, der ebenfalls als Strafvorschrift konzipiert ist (vgl. HdR-E, HGB § 322, Rn. 15). Danach drohen dem AP oder seinem Gehilfen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, wenn während der Prüfung und der damit einhergehenden Erteilung des BV bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse des geprüften UN, eines TU, eines gemeinsam geführten UN oder eines assoziierten UN unbefugt offenbart (vgl. § 333 Abs. 1) oder unbefugt verwertet (vgl. § 333 Abs. 2) werden. Auch in diesem Fall ist Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ein (ggf. bedingtes) vorsätzliches Handeln (vgl. HdR-E, HGB § 333, Rn. 29; HdR-E, HGB § 322, Rn. 104). Zudem muss die Offenbarung bzw. Verwertung unbefugt erfolgen. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn bspw. eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht (vgl. HdR-E, HGB § 323, Rn. 19) des AP vorliegt oder eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht (vgl. HdR-E, HGB § 333, Rn. 33). Eine Strafverfolgung setzt gemäß § 333 Abs. 3 nur auf Antrag des geprüften UN ein.

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