Rn. 18

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Nach § 152 Abs. 4 Satz 1 AktG sind die in § 152 Abs. 1 bis 3 AktG enthaltenen Sondervorschriften nicht auf Kleinst-KapG i. S. d. § 267a anzuwenden, die von dem Erleichterungswahlrecht nach § 266 Abs. 1 Satz 4 Gebrauch machen und nur eine verkürzte Bilanz aufstellen. Als "klein" i. S. d. § 267 Abs. 1 zu wertende AG haben die Absätze 2f. mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angaben ausschließlich in der Bilanz zu machen sind.

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