Rn. 38

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

An Dritte geleistete Anzahlungen für noch nicht von diesen erbrachte Leistungen sind aktivierungsfähig und -pflichtig, unabhängig davon, ob die Leistung selbst bei ihrer Erbringung zu einem bei dem Leistungsempfänger aktivierungsfähigen oder -pflichtigen wirtschaftlichen Wert führt oder nicht (vgl. auch Moxter (2007), S. 17; Beck Bil-Komm. (2022), § 247 HGB, Rn. 322, 352; wohl ebenso ADS (1998), § 250, Rn. 14), da sich aus der Anzahlung oder Vorauszahlung ein als VG zu qualifizierender Leistungs- oder Rückzahlungsanspruch ergibt. Allerdings sind als Anzahlungen i. S. d. § 266 Abs. 2 A. I. 4. nur solche auf aktivierungsfähige immaterielle VG des AV auszuweisen; für alle anderen Anzahlungen kommt lediglich der Ausweis unter Posten § 266 Abs. 2 B. I. 4. oder im Regelfall unter B. II. 4. in Betracht.

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