Rn. 132

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Von den Rechten, die einem MU i. S. d. § 290 Abs. 2 unmittelbar oder kraft Fiktion zustehen, sind nach § 290 Abs. 3 Satz 3 folgende Rechte abzuziehen:

(1) Rechte, die mit Anteilen verbunden sind, die von dem MU oder von dessen TU für Rechnung einer anderen Person gehalten werden;
(2) Rechte, die mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.

Auch diese Vorschriften bringen wiederum den Grundsatz zum Ausdruck, dass für die Frage, wem ein Recht nach § 290 Abs. 2 zusteht, nicht die formalrechtliche, sondern die wirtschaftliche Inhaberschaft eines Rechts entscheidend ist (vgl. ausführlich HdK (1998), § 290 HGB, Rn. 108ff.).

 

Rn. 133

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Zusammenfassend ist nachstehende Übersicht für die Ermittlung der Rechte, die einem MU gemäß § 290 Abs. 3 zustehen, heranzuziehen:

Übersicht: Rechte des Mutterunternehmens i. S. d. § 290 Abs. 3

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